Verbreitung pornografischer Inhalte, § 184 StGB

Profilbild von Michael Eggers, Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht bei SCHNEIDER || MICK und Dozent an der Universität Hamburg
Rechtsanwalt Michael Eggers
Aktualisiert am 
25.06.2025
5
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Das Wichtigste in Kürze:

  • § 184 StGB stellt eine Vielzahl an Formen der Verbreitung oder öffentlichen Präsentation von Pornografie unter Strafe.
  • Nicht jedes Nacktbild ist Pornografie, Pornografie liegt vor, wenn der Inhalt dazu bestimmt ist, einen sexuellen Reiz auszulösen. Bei Dickpics ist dies allerdings der Fall.

Die Voraussetzungen des § 184 StGB:

  • Pornografischer Inhalt
  • Verbreitungshandlung (u.a. Zugänglichmachen für Minderjährige, Versenden ohne Aufforderung (Dickpics) und Einfuhr)
  • Vorsatz
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Was sind pornografische Inhalte gem. § 184 StGB?

Ein Inhalt ist pornografisch, wenn er eine sexuelle Handlung zum Gegenstand hat und dazu bestimmt ist, einen sexuellen Reiz auszulösen. Die Art des Inhaltes ist somit frei, sodass sowohl Filme, Bilder als auch Schriften erfasst werden. Ob ein Inhalt dazu bestimmt ist, einen sexuellen Reiz auszulösen, bestimmt sich anhand der Perspektive eines objektiven Betrachters. Deshalb führen beispielsweise einzelne Nackt- oder Sexszenen in einem Film nicht dazu, dass es sich um Pornografie handelt. Ebenso stellen Nacktbilder in einem Medizinlehrbuch keine Pornografie dar. Umgekehrt lässt eine kurze Rahmenhandlung die Einstufung als Pornografie nicht entfallen, wenn der Schwerpunkt des Films auf sexuellen Handlungen liegt.

Welche Handlungen bestraft der § 184 StGB?

Der § 184 StGB stellt eine Vielzahl an einzelnen Handlungen unter Strafe. Der Schutzzweck ist dabei unterschiedlich, teilweise wird das Ziel verfolgt, die Jugend zu schützen, andere strafbare Handlungen zielen darauf ab, Menschen davor zu schützen, unfreiwillig mit Pornografie konfrontiert zu werden.

Folgende Handlungen stellt der § 184 StGB unter Strafe:

  • Zugang für Minderjährige: Es ist verboten, pornografische Inhalte einer Person unter 18 Jahren anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen. Das bedeutet insbesondere, dass es nicht erforderlich ist, dass das pornografische Material tatsächlich zur Kenntnis genommen wird. Für den Tatbestand reicht es aus, dass Kinder über das Internet die Möglichkeit haben, auf Seiten mit pornografischen Inhalten zu gelangen, sofern keine effektiven Kontrollen bestehen. Grundsätzlich scheiden Eltern als Täter aus (§ 184 Abs. 2 S. 1 StGB). Nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich auch strafbar, wer Inhalte vorführt, wenn dieser Ort für Personen unter 18 Jahre zugänglich ist.
  • Öffentlicher Verkauf: Das Verkaufen von Pornografie außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder Büchereien. Entsprechend gilt das Verbot etwa nicht für Zeitungsstände in größeren Geschäften. Nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB ist auch das Vermieten von pornografischen Inhalten verboten. Eine Ausnahme besteht für spezialisierte Geschäfte. Aufgrund des Internets hat die Vorschrift allerdings keine hohe Bedeutung mehr.
  • Einführen: Es ist ausländischen Anbietern untersagt, pornografische Inhalte im Wege des Versandhandels nach Deutschland einzuführen. Der Anwendungsbereich ist ebenfalls aufgrund des Internets gering.
  • Öffentliche Werbung: Es ist verboten, öffentlich für pornografische Inhalte zu werben. Ein öffentliches Werben liegt nicht vor, wenn bloß auf die Existenz aufmerksam gemacht wird, allerdings darf es sich dabei auch nicht um versteckte Werbung handeln. Außerdem muss sich die Werbung erkennbar auf Pornografie beziehen. Nicht strafbar ist es, wenn ein durchschnittlicher Betrachter nicht erkennt, dass es sich um Pornografie handelt.
  • Dickpics: Wer sexuelle Inhalte an Personen schickt, ohne hierzu aufgefordert worden zu sein, macht sich nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar. Der Hauptanwendungsfall ist das Versenden von Dickpics. Das Anschauen des Inhaltes ist nicht erforderlich.
  • Öffentliche Vorführung: Das öffentliche Vorführen von pornografischen Inhalten gegen Entgelt ist verboten. Eine Vorführung ist entgeltlich, wenn der Film einer unbestimmten Anzahl an Personen zugänglich ist.  
  • Verbreitung vorbereiten: Wer pornografische Inhalte herstellt, ankauft oder liefert, um eine der bisher genannten Taten zu begehen, macht sich nach § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB strafbar.
  • Ausfuhr: Wer versucht, pornografische Inhalte in das Ausland zu verbringen, um diese dort zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern dies im Ausland strafbar ist.

Erforderlich ist weiterhin, dass der Täter vorsätzlich handelt, also die Umstände erkennt und trotzdem handelt.

In welchen Fällen ist das Verhalten nicht strafbar?

§ 184 Abs. 2 StGB enthält das sog. Erzieherprivileg. Danach macht sich nicht strafbar, wer seinen Kindern den Zugang zu pornografischen Inhalten ermöglicht. Diese Ausnahme ist allerdings wiederum nicht anwendbar, wenn durch das Zugänglichmachen gröblich gegen die erzieherischen Pflichten verstoßen wird. Eine solche gröbliche Verletzung liegt beispielsweise vor, wenn Jugendlichen gegen ihren eigenen Wunsch pornografische Inhalte gezeigt werden. Dazu ergibt sich eine weitere Grenze aus § 176a StGB, da Kindern unter 14 Jahren keine pornografischen Inhalte gezeigt werden dürfen.

Wie ist die Strafe für § 184 StGB?

Ein Verstoß gegen § 184 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bei der Ermittlung der konkreten Strafe berücksichtigt das Gericht unter anderem, ob der Angeklagte vorbestraft ist, welche Folgen die Tat hat und ob der Täter Reue zeigt. Folgende Aspekte sollten Sie zur Strafe bedenken:

  • Geldstrafe: Die Höhe der Geldstrafe orientiert sich zum einen an dem Einkommen des Täters und zum anderen daran, wie schlimm die Tat war.
  • Bewährung: Freiheitsstrafen unter 2 Jahren werden bei Tätern ohne Vorstrafe üblicherweise zur Bewährung ausgesetzt. Im Falle einer Verurteilung droht also grundsätzlich keine Haft, sofern keine Vorstrafe besteht.
  • Einstellung: Ein Ermittlungsverfahren wird einerseits eingestellt, wenn die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Andererseits hat die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, das Verfahren trotz Vorliegen eines Tatverdachts einzustellen. Teilweise erfolgt die Einstellung des Verfahrens nur, wenn zuvor eine Auflage erfüllt wurde (i. d. R. eine Geldzahlung). Bei § 184 StGB sind beide Formen der Verfahrenseinstellung möglich.
  • Einziehung: Kommt es zu einer Verurteilung werden die Inhalte grundsätzlich eingezogen, §§ 74 ff. StGB.

Was tun bei einer Anzeige wegen des § 184 StGB?

Wenn gegen Sie wegen § 184 StGB ermittelt wird, erfahren Sie hiervon üblicherweise aufgrund einer Vorladung oder einer Hausdurchsuchung. In einem solchen Fall sollten Sie die folgenden Tipps beachten, da anfängliche Fehler im Laufe des Verfahrens häufig nicht mehr korrigiert werden können:

  • Anwalt kontaktieren: Insbesondere zu Beginn des Verfahrens können Sie viele Fehler machen, die später nicht mehr beseitigt werden können. Deshalb sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt mit Erfahrung im Sexualstrafrecht kontaktieren.
  • Keine Aussage: Sie sollten auf keinen Fall eine Aussage gegenüber der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft machen. Auch wenn Sie denken, dass Sie sich mit einer Aussage schützen, passiert häufig genau das Gegenteil und eine Aussage wird im Laufe des Prozesses gegen Sie verwendet.
  • Keine Herausgabe: Aus den gleichen Gründen sollten Sie auch keine Geräte, Passwörter oder Unterlagen herausgeben. Eine entsprechende Herausgabe sollten Sie zuvor mit Ihrem Anwalt besprechen.
  • Keine Gegenanzeige: Es ist nur selten sinnvoll, eine Gegenanzeige zu stellen. Eine Gegenanzeige birgt hohe Risiken, so kann es eine Straftat darstellen, eine Gegenanzeige zu stellen (Verleumdung, üble Nachrede und Vortäuschen einer Straftat). Für den Moment ist es wichtig, sich auf die Verteidigung gegen die Vorwürfe zu konzentrieren, eine etwaige Anzeige kann auch später noch gestellt werden.
  • Sicherung von Chats: Für die weitere Verteidigung sind Chatnachrichten sehr hilfreich. Sichern Sie deshalb - sofern vorhanden - unbedingt die Chatnachrichten. Allerdings sollten die Nachrichten erst einmal nur dem Anwalt gezeigt werden.

Sollte eine Aussage gegenüber der Polizei bzw. die Herausgabe von Unterlagen ausnahmsweise sinnvoll sein, kann die Aussage oder Herausgabe später nachgeholt werden. Eine einmal getätigte Aussage kann allerdings fast nie rückgängig gemacht werden. Deshalb sollten Sie unbedingt vermeiden, eine Aussage gegenüber der Polizei zu machen bzw. Unterlagen oder Passwörter herauszugeben.

Häufig gestellte Fragen

Wann verjährt eine Tat nach § 184 StGB?
Bei § 184 StGB tritt die Verjährung nach 3 Jahren ein.
Wie ist die Strafe für eine Tat nach § 184 StGB?
Eine Tat nach § 184 StGB wird mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe bestraft.
Kann § 184 StGB über das Internet begangen werden?
§ 184 StGB wird häufig über das Internet begangen, insbesondere das Versenden von Dickpics wird von § 184 StGB erfasst und häufig über das Internet begangen.
Ist § 184 StGB ein Antragsdelikt?
§ 184 StGB ist kein Antragsdelikt. Die Straftat setzt also nicht voraus, dass das Opfer einen Antrag auf Strafverfolgung stellt.
Ist § 184 StGB ein Offizialdelikt?
§ 184 StGB ist ein Offizialdelikt. Die Strafverfolgung kann also unabhängig davon erfolgten, ob ein Strafantrag gestellt wurde.

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