Verbreitung intimer Fotos Strafe

Profilbild von Michael Eggers, Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht bei SCHNEIDER || MICK und Dozent an der Universität Hamburg
Rechtsanwalt Michael Eggers
Aktualisiert am 
25.06.2025
5
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Verbreitung intimer Fotos stellt in vielen Fällen eine Straftat dar. Es kommen mehrere Straftatbestände in Betracht.
  • Nicht strafbar ist allerdings das Versenden von eigenen Nacktfotos als Erwachsener, sofern der Empfänger zum Versand der Bilder aufgefordert hat.
  • Besonders hohe Strafen drohen für das Verbreiten und Besitzen von Kinder- und Jugendpornografie.
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Stellt das Verbreiten intimer Fotos eine Straftat dar?

Das Verbreiten von intimen Fotos kann eine Straftat darstellen. Ob es eine Straftat darstellt, hängt davon ab, was für Bilder verschickt werden und an wen die Bilder geschickt werden. Folgende Situationen sind dabei zu differenzieren:

  • Eigene Bilder an interessierte Erwachsen: Das Versenden von eigenen intimen Bildern (i. d. R. Nacktfotos) an Erwachsene, die mit dem Erhalt der Bilder einverstanden sind, ist erlaubt.
  • Verschicken von fremden Bildern: Wer intime Bilder von fremden Personen verschickt, ohne dass hierzu das Einverständnis vorliegt, macht sich strafbar, vgl. § 201 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie u. U. auch § 33 KUG. Das gilt auch dann, wenn die gezeigte Person das Bild selbst angefertigt und verschickt hat, das Bild dann allerdings weitergegeben wird. Dieser Tatbestand wird häufig nach Trennungen erfüllt, wenn Nacktfotos des Expartners ohne Einwilligung verschickt werden. Zwar wurden die Fotos ursprünglich freiwillig verschickt. Allerdings folgt daraus nicht das Recht, die Bilder weiterzuleiten.
  • Verschicken von intimen Bildern von Kindern / Jugendlichen: Das Versenden und Besitzen von Nacktfotos von Kindern (unter 14 Jahren) ist strafbar. Bei intimen Bildern von Jugendlichen ist dies grundsätzlich ebenfalls der Fall. Ausnahmsweise ist das Versenden und Besitzen von intimen Fotos nicht strafbar, sofern die Bilder mit Einwilligung der dargestellten Person hergestellt wurden und ausschließlich dem persönlichen Gebrauch dienen.
  • Verschicken an Kinder: Das Verschicken von Pornografie an Kinder stellt einen sexuellen Missbrauch von Kindern.

Welche Straftatbestände können durch das Verbreiten intimer Fotos erfüllt werden?

Folgende Straftatbestände kommen bei der Verbreitung von intimen Fotos in Betracht:

  • § 33 KUG: Das Verbreiten von Bildern einer Person ohne die Einwilligung der abgebildeten Person bzw. das Vorliegen einer Ausnahme (z. B. Bilder von Personen des öffentlichen Lebens, Landschaftsbilder usw.) wird mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft.
  • § 201a StGB: Das Anfertigen von Bildern von Bildern von Personen in einem besonders geschützten Bereich wird durch § 201a StGB bestraft. Nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB wird auch das Weiterleiten von intimen Bildern bestraft, die zwar zulässigerweise hergestellt wurden, aber nicht verbreitet werden sollen.
  • § 176a StGB: Wer Kindern (Personen unter 14 Jahren) Pornografie zuschickt, macht sich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt strafbar.
  • §§ 184b, 184c StGB: Das Verbreiten und Besitzen von Kinder- bzw. Jugendpornografie ist nach §§ 184b, 184c StGB strafbar.
  • § 184 StGB: Auch wenn pornografische Inhalte an Erwachsene geschickt werden, ist dies nur zulässig, sofern der Empfänger den Absender hierzu zuvor aufgefordert hat, § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Eine Aufforderung muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann sich auch aus der Situation ergeben.
  • § 184k StGB: Mit § 184k StGB wird insb. das sog. „Upskirting“ bestraft, also das Fotografieren unter den Rock von Frauen. Nach § 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB wird auch das Verbreiten entsprechender Bilder bestraft.

Wie hoch ist die Strafe für das Verbreiten von intimen Fotos?

Das Verbreiten von intimen Fotos kann im schlimmsten Fall mit einer mehrjährigen Haftstrafe bestraft werden. In den meisten Fällen erfolgt allerdings eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Strafe für das Verbreiten von intimen Fotos hängt davon ab, gegen welche Norm verstoßen wurde. Hohe Strafen drohen insbesondere, wenn intime Fotos, auf denen Kinder bzw. Jugendliche zu sehen sind, verschickt werden.

Die oben genannten Strafvorschriften haben folgende Strafrahmen:

  • § 33 KUG: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
  • § 201a StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
  • § 176a StGB: Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.
  • § 184b: Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 10 Jahren (bei Bandenmitgliedern sind noch höhere Strafen möglich).
  • § 184c StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (bei Bandenmitgliedern sind noch höhere Strafen möglich).
  • § 184 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
  • § 184k StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Neben den Straftatbeständen sind für den genauen Umfang der Strafe auch die folgenden Punkte relevant:

  • Vorstrafen: Im Rahmen der Bemessung der Strafe berücksichtigen Richter bestehende Vorstrafen. Wer bereits mehrfach vorbestraft ist, wird stärker bestraft als ein Ersttäter.
  • Quantität und Qualität: Wer bloß ein Bild von einer Person in Unterwäsche verschickt, wird weniger hart bestraft als eine Person, die sehr viel kinderpornografisches im Internet für jeden zugänglich veröffentlicht.
  • Schaden: Wenn ein Opfer durch das Verbreiten starken Schaden erleidet, wird diese ebenfalls im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.
  • Kooperation / Geständnis: Eine Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sowie ein Geständnis werden strafmildernd berücksichtigt. Allerdings ist es einzelfallabhängig, ob ein Geständnis sinnvoll ist. Entsprechend sollte ein Geständnis bzw. eine Kooperation nur nach Rücksprache mit einem erfahrenen Strafverteidiger gemacht werden.
Hinweis: Neben der Verurteilung durch ein Strafgericht kommen bei der Verbreitung auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Opfers in Betracht. Außerdem kann das Opfer die Löschung der Bilder verlangen.

Was sollte man bei einer Anzeige wegen der Verbreitung intimer Fotos machen?

Bei einer Anzeige wegen der Verbreitung intimer Fotos ist es sehr wichtig, dass Sie keine Aussage gegenüber der Polizei machen und keine Unterlagen freiwillig herausgeben. Stattdessen sollten Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht kontaktieren. Dieser kann mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln. Sollte eine Aussage gegenüber der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft in Ihrem Fall ausnahmsweise sinnvoll sein, kann eine solche Aussage nachgeholt werden.

Häufig gestellte Fragen

Sind Unterwäschebilder strafbar?
Unterwäschebilder können Strafbar sein, wenn Sie gegen den Willen der angezeigten Person erstellt werden (§ 184k StGB) oder die gezeigte Person minderjährig ist, § 184b StGB.
Ist es eine Straftat, private Bilder zu veröffentlichen?
Wer Bilder von Personen ohne deren Zustimmung veröffentlicht, macht sich strafbar, § 33 KUG. Auch das Veröffentlichen von Nacktbildern, Bildern von Personen in Unterwäsche oder das Versenden von Nacktbildern ist strafbar.
Ist das Veröffentlichen von Bildern ohne Zustimmung strafbar?
Wer Bilder von Personen ohne deren Zustimmung veröffentlicht, macht sich nach § 33 KUG strafbar.
Ist es erlaubt, Nacktbilder von der Ex zu veröffentlichen?
Es stellt eine Straftat dar, Nacktbilder von der Ex zu veröffentlichen. Die Strafbarkeit folgt insbesondere aus § 201a StGB.
Ist das Weiterleiten von Nacktfotos strafbar?
Das Weiterleiten von Nacktfotos ist in den meisten Fällen strafbar. Ist die abgebildete Person nicht damit einverstanden, dass das Bild weitergeleitet wird, folgt die Strafbarkeit aus § 201a StGB.

Was unsere Mandanten sagen

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