§ 174c StGB: Voraussetzungen für die Strafbarkeit

Profilbild von Michael Eggers, Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht bei SCHNEIDER || MICK und Dozent an der Universität Hamburg
Rechtsanwalt Michael Eggers
Aktualisiert am 
25.06.2025
5
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Das Wichtigste in Kürze:

  • § 174c StGB bestraft sexuelle Handlungen durch Personen, die für die Pflege und Betreuung von Kranken und Behinderten zuständig sind, wenn Sie Ihre Stellung missbrauchen.
  • Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren.

Die Strafbarkeit wegen § 174c StGB hat folgende Voraussetzungen:

  • Sexuelle Handlung
  • Opfer: Behinderung oder Krankheit
  • Anvertraut
  • Missbrauch der Abhängigkeit
  • Vorsatz
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Welche Handlungen erfasst § 174c StGB?

Die Strafbarkeit des § 174c StGB setzt voraus, dass sexuelle Handlungen vorgenommen wurden. Eine sexuelle Handlung liegt bei einem Verhalten vor, welches aus Sicht eines objektiven Beobachters der sexuellen Befriedigung dient (z. B. Geschlechtsverkehr, das intensive Anfassen der weiblichen Brust, aber auch intensive Zungenküsse).

Der § 174c StGB erfasst drei Fälle:

  • Sexuelle Handlung an der geschützten Person: Die sexuelle Handlung kann entweder durch den Täter vorgenommen werden oder durch eine dritte Person, sofern der Täter die geschützte Person dazu bestimmt hat, die sexuellen Handlungen zu erdulden.
  • Sexuelle Handlungen durch die geschützte Person an dem Täter
  • Sexuelle Handlungen an einer dritten Person: Werden die sexuellen Handlungen durch die geschützte Person an einer dritten Person vorgenommen, muss der Täter das Opfer dazu bestimmt haben, die Handlungen vorzunehmen.

Welche Personen werden vom Tatbestand des § 174c StGB geschützt?

Die Strafbarkeit des § 174c StGB setzt voraus, dass sich das Opfer in einem starken Abhängigkeitsverhältnis befindet und deshalb der Gefahr sexueller Übergriffe in besonderem Maße ausgesetzt ist.

  • Kranke und Behinderte: Geschützt werden alle Personen, die geistig, seelisch oder körperlich krank oder behindert sind. Die Unterscheidung, ob es sich um eine Krankheit oder Behinderung handelt, hat keine Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um eine dauerhafte Krankheit handelt. § 174c StGB schützt auch Personen, die nur einen normalen Arzttermin wahrnehmen.
  • Psychotherapeutisch Behandelte: Außerdem werden auch alle Personen erfasst, die sich in psychotherapeutischer Behandlung befinden. Nicht erfasst werden dabei Patienten, die durch Heilpraktiker behandelt werden. Deshalb werden auch Teilnehmer von Selbsthilfekursen oder Workshops nicht von § 174c StGB erfasst.

Wann ist eine Person dem Täter „anvertraut“?

Die Strafbarkeit nach § 174c StGB setzt voraus, dass das Opfer dem Täter zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist. Erforderlich ist dafür, dass der Täter das Opfer betreut und für dessen Wohlergehen verantwortlich ist. Hierbei sind einige Punkte zu berücksichtigen:

  • Zeitpunkt: Das Opfer muss dem Täter im Zeitpunkt der sexuellen Handlung noch anvertraut sein. Kommt es nach dem Abschluss der Behandlung oder Betreuung zu den sexuellen Handlungen, liegt das Merkmal „anvertraut sein“ nicht mehr vor.
  • Initiative vom Opfer: An dem Merkmal des „anvertraut sein“ ändert sich auch nichts, wenn die Initiative für die sexuelle Handlung von dem Opfer ausgeht.
  • Bestehen einer Krankheit: Ob tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit oder Behinderung vorliegt, ist ohne Bedeutung. Es kommt allein darauf an, ob die Person wegen einer Krankheit bzw. Behinderung betreut wird.
  • Beispiele: Beispiele für Personen, denen Kranke bzw. Behinderte anvertraut werden, sind Ärzte, Psychologen, Betreuer oder Psychotherapeuten.

Wann liegt ein Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses i. S. d. § 174c StGB vor?

Ein Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs-, oder Betreuungsverhältnisses liegt vor, wenn der Täter die Umstände des Opfers für seine sexuellen Ziele nutzt. Folgende Aspekte helfen dabei, einzuschätzen, ob die Voraussetzungen für den Missbrauch vorliegen oder nicht:

  • Einverständnis: Ein Einverständnis des Opfers schließt den Tatbestand nicht automatisch aus. Beispielsweise liegt ein Missbrauch trotz Einverständnis vor, wenn der Täter dem Opfer erklärt, dass die sexuelle Handlung für die Therapie erforderlich sei und das Opfer deshalb in die sexuelle Handlung einwilligt.
  • Initiative: Wenn die Initiative für die sexuelle Handlung von dem Opfer ausgeht, sind die Anforderungen für den Missbrauch sehr hoch.  
  • Bestehende Beziehung: Besteht zwischen dem Täter und dem Opfer bereits vor Beginn des Betreuungsverhältnisses eine Liebesbeziehung, spricht dies dagegen, dass der Täter das Betreuungsverhältnis missbraucht.

Wann liegt der Vorsatz vor?

Der Vorsatz bezüglich des § 174c StGB liegt vor, wenn der Täter erkennt, dass es sich um eine geschützte Person handelt, die ihm anvertraut wurde, eine sexuelle Handlung vorliegt und er seine Stellung ausnutzt. Wenn ein Beschuldigter eine der Voraussetzungen nicht erkannt hat, werden hohe Anforderungen gestellt, damit die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft einer solchen Aussage glaubt.

Wie hoch ist die Strafe bei § 174c StGB?

Der Strafrahmen des § 174c StGB liegt grundsätzlich zwischen 3 Monaten und 5 Jahren. Damit steht dem Gericht ein breiter Strafrahmen zur Verfügung. Die genaue Höhe der Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Ermittlung der konkreten Strafe berücksichtigt das Gericht unter anderem, ob der Angeklagte vorbestraft ist, welche Folgen die Tat beim Opfer hat und ob der Täter Reue zeigt.

  • Geldstrafe: Auch wenn das Gesetz in § 174c StGB keine Geldstrafe vorsieht, ist eine Geldstrafe in sehr milden Fällen ausnahmsweise nach § 47 Abs. 2 StGB möglich. Erforderlich ist dafür, dass das Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten verurteilen würde.
  • Bewährung: Freiheitsstrafen unter 2 Jahren werden bei Tätern ohne Vorstrafe üblicherweise zur Bewährung ausgesetzt. Im Falle einer Verurteilung droht also jedenfalls dann keine Haft, wenn sich die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens bewegt.
  • Berufsverbot: Wer sich wegen § 174c StGB strafbar macht, muss damit rechnen, dass ein Berufsverbot angeordnet wird, vgl. § 70 StGB.
  • Einstellung: Ein Ermittlungsverfahren wird insbesondere eingestellt, wenn Ihnen die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, das Verfahren trotz Vorliegen eines Tatverdachts einzustellen. Teilweise erfolgt die Einstellung des Verfahrens nur, wenn zuvor eine Auflage erfüllt wird (i. d. R. eine Geldzahlung). Beide Formen der Einstellung konnten wir in der Vergangenheit häufig erreichen.

Anzeige wegen § 174c StGB, was tun?

Wenn gegen Sie wegen § 174c StGB ermittelt wird, ist es sehr wichtig, dass Sie von Anfang an keine Fehler machen. Fehler am Anfang des Verfahrens erschweren die weitere Verteidigung häufig stark. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die folgenden Tipps beachten:

  • Erfahrener Strafverteidiger: Um die bestmöglichen Chancen bei der Verteidigung zu haben, ist es wichtig, dass Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht mandatieren.
  • Keine Aussage & keine Herausgabe: Machen Sie gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Aussage. Sollte eine Aussage ausnahmsweise sinnvoll sein, kann diese später nachgeholt werden. In dem meisten Fällen wird eine Aussage von Ihnen im Laufe des Prozesses gegen Sie verwendet. Gleiches gilt für die freiwillige Herausgabe von Unterlagen oder Passwörtern.
  • Keine Gegenanzeige: Es ist nur selten sinnvoll, eine Gegenanzeige zu stellen. Eine Gegenanzeige birgt hohe Risiken, so kann es eine Straftat darstellen, eine Gegenanzeige zu stellen (Verleumdung, üble Nachrede und Vortäuschen einer Straftat). Für den Moment ist es wichtig, sich auf die Verteidigung gegen die Vorwürfe zu konzentrieren, eine etwaige Anzeige kann auch später noch gestellt werden.

Sollte eine Aussage gegenüber der Polizei bzw. die Herausgabe von Unterlagen ausnahmsweise sinnvoll sein, kann die Aussage oder Herausgabe später nachgeholt werden. Wenn Sie allerdings einmal eine Aussage getätigt haben bzw. Unterlagen herausgegeben haben, kann dies nicht rückgängig gemacht werden. Deshalb sollte ein solcher Schritt genau überlegt und geplant werden.

Häufig gestellte Fragen

Was bestraft § 174c StGB?
§ 174c StGB bestraft sexuelle Handlungen, die unter Missbrauch eines Beratungs-, Betreuungs- oder Behandlungsverhältnisses entstanden sind.
Wie hoch ist die Strafe bei § 174c StGB?
Der Strafrahmen des § 174c StGB liegt grundsätzlich zwischen 3 Monaten und 5 Jahren. Eine Geldstrafe ist bei § 174c StGB nur ganz ausnahmsweise möglich.
Was sind sexuelle Handlungen im Sinne des § 174c StGB?
Eine sexuelle Handlung liegt bei einem Verhalten vor, welches aus Sicht eines objektiven Beobachters der sexuellen Befriedigung dient (z. B. Geschlechtsverkehr, das intensive Anfassen der weiblichen Brust, aber auch intensive Zungenküsse).
Wann ist eine Person dem Täter „anvertraut“?
Die Strafbarkeit nach § 174c StGB setzt voraus, dass das Opfer dem Täter zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist. Erforderlich ist dafür, dass der Täter das Opfer betreut und für dessen Wohlergehen verantwortlich ist.
Wann wird ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses missbraucht?
Ein Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs-, oder Betreuungsverhältnisses liegt vor, wenn der Täter die Umstände des Opfers für seine sexuellen Ziele nutzt.

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