Ihr Anwalt bei einem Vergewaltigungsvorwurf

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Das Wichtigste in Kürze:
- Eine Vergewaltigung ist eine sexuelle Handlung, die gegen oder ohne den Willen des Opfers stattfindet und mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist.
- Bei einer Anzeige wegen einer Vergewaltigung sollte der Beschuldigte nicht gegenüber der Polizei aussagen oder Unterlagen herausgeben.
- Eine Anzeige stellt keine Verurteilung dar, im Sexualstrafrecht werden viele Verfahren eingestellt und es kommt auch häufig zu Freisprüchen.
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Was ist eine Vergewaltigung?
Eine Vergewaltigung hat die vier folgenden Voraussetzungen:
- Geschlechtsverkehr bzw. ähnliche sexuelle Handlungen: Zu den ähnlichen sexuellen Handlungen gehören beispielsweise Oral- und Analverkehr sowie das sexuell motivierte Einführen von Gegenständen in den Körper des Opfers. Die sexuellen Handlungen können sowohl am Körper des Täters als auch des Opfers oder eines Dritten vorgenommen werden.
- Eindringen in den Körper: Die sexuelle Handlung muss zu einem Eindringen führen, die Voraussetzung ist erfüllt, wenn sowohl Gegenstände als auch Körperteile oder Flüssigkeiten (z. B. Sperma) in den Körper gelangen.
- Ohne oder gegen den Willen: Die sexuelle Handlung muss gegen den Willen des Opfers erfolgen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden, der Täter das Opfer bedroht oder eine Bedrohungslage ausnutzt.
- Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln. Das bedeutet insbesondere, dass er erkennt, dass die sexuelle Handlung gegen den Willen des Opfers erfolgt.
Was passiert nach einer Anzeige wegen einer Vergewaltigung?
Die Anzeige bei der Polizei führt dazu, dass die Polizei die Ermittlungen aufnimmt (sog. Ermittlungsverfahren). Die Polizei versucht dabei, den Sachverhalt aufzuklären. Grundsätzlich ist es dabei die Aufgabe der Polizei, sowohl alle belastenden als auch alle entlastenden Anhaltspunkte zu ermitteln und auszuwerten. Dabei erfahren Beschuldigte häufig auf zwei Wegen von der Anzeige, entweder indem Sie eine Vorladung erhalten oder indem es zu einer Hausdurchsuchung kommt.
Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen wird die Akte an die Staatsanwaltschaft weitergegeben, welche über das weitere Verfahren entscheidet. Dabei hat die Staatsanwaltschaft entweder die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben.
- Einstellung des Verfahrens: Sofern nach Abschluss der Ermittlungen nicht der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, werden die Ermittlungen eingestellt, § 170 Abs. 2 StPO.
- Anklage: Zu einer Anklage kommt es, wenn der hinreichende Tatverdacht nach Abschluss der Ermittlungen vorliegt. Das bedeutet, dass die Ermittlungen ergeben habe, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
Anzeige wegen Vergewaltigung, was tun?
Wenn gegen Sie wegen einer Vergewaltigung ermittelt wird, ist es sehr wichtig, dass sie folgendermaßen vorgehen:
- Ruhe bewahren: Eine Anschuldigung ist keine Verurteilung! Strafverfahren werden häufig eingestellt, weil es zu keiner Straftat gekommen ist. Versuchen Sie deshalb, die Ruhe zu bewahren.
- Erfahrener Strafverteidiger: Um die bestmöglichen Chancen bei der Verteidigung zu haben, ist es wichtig, dass Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht, beispielsweise Schneider || Mick, mandatieren. So verhindern Sie anfängliche Fehler, die im Laufe des Verfahrens häufig nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
- Keine Aussage: Machen Sie weder gegenüber der Staatsanwaltschaft noch gegenüber der Polizei eine Aussage. Spontane Aussagen helfen fast nie. Im Gegenteil werden entsprechende Aussagen häufig im Laufe des Verfahrens zu Ihren Lasten verwendet. Wenn es einen Weg gibt, mit einer Aussage die Verteidigungsposition zu verbessern, dann kann die Aussage auch noch im Laufe des Verfahrens gemacht werden.
- Keine freiwillige Herausgabe: Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Ermittlungsarbeiten zu unterstützen. Entsprechend sollten Sie keine Unterlagen oder Passwörter freiwillig herausgeben. Auch insoweit gilt, dass eine entsprechende Herausgabe auch später noch nachgeholt werden kann, sollte sie sinnvoll sein. Allerdings kann eine bereits erfolgte, nachteilige Herausgabe später nicht mehr rückgängig gemacht werden.
- Keine „Klärung“: Versuchen Sie nicht, den Vorwurf mit dem Opfer zu klären. Eine solche Kontaktaufnahme mit dem Opfer kann zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Etwa in dem es als eine Art „Schuldeingeständnis“ angesehen wird.
Wir haben im Bereich des Sexualstrafrechts sehr viel Erfahrung. Bei einer Vergewaltigungsanzeige gehen wir grundsätzlich folgendermaßen vor:
- Gespräch: In einem Erstgespräch tauschen wir uns mit Ihnen diskret und vertrauensvoll zu den Vorwürfen aus und Sie schildern uns die Vorkommnisse aus Ihrer Sicht.
- Akteneinsicht: Anschließend beantragen wir Akteneinsicht und erhalten so Einblicke in den Stand der Ermittlung der Polizei. Wir analysieren dabei genau, ob und wie Ihnen eine etwaige Tat nachgewiesen werden kann.
- Verteidigungsstrategie: Auf Basis des gemeinsamen Gespräches und der Aktenlage entwickeln wir eine individuelle Verteidigungsstrategie.
- Schutzschrift: Mit einer Schutzschrift wird die Staatsanwaltschaft auf Fehler im Ermittlungsverfahren hingewiesen. Beispielsweise kann in einer Schutzschrift darauf hingewiesen werden, dass sich aus einer Zeugenaussage die Tat nicht ergibt oder ein Beweismittel unverwertbar ist. Das Ziel einer Schutzschrift ist in der Regel, die Einstellung der Ermittlungen zu erreichen.
- Verteidigung vor Gericht: Sofern die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht eingestellt hat und es stattdessen zu einem Gerichtsprozess kommt, vertreten wir Sie auch vor Gericht. Dabei besteht das Ziel darin, einen Freispruch zu erreichen.
Wie verteidigt man sich gegen einen Vergewaltigungsvorwurf?
Die Verteidigungsstrategie hängt bei einem Verfahren wegen einer Vergewaltigung von dem jeweiligen Einzelfall ab. Das Ziel der Verteidigung besteht darin, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, um einen Gerichtsprozess zu vermeiden. Kommt es zu einem Gerichtsprozess, besteht das Ziel der Verteidigung darin, einen Freispruch zu erreichen. Erst wenn auch ein Freispruch nicht in Betracht kommt, sondern eine Verurteilung wahrscheinlich ist, besteht das Ziel der Verteidigung darin, eine möglichst geringe Strafe zu erreichen.
Unter anderem folgende Möglichkeiten der Verteidigung bestehen:
- Keine sexuelle Handlung: Häufig ist bereits unklar, ob überhaupt eine sexuelle Handlung vorliegt. So kann es vorkommen, dass eine Person einfach behauptet, dass es zu einer sexuellen Handlung gekommen ist, ohne dass eine solche sexuelle Handlung nachweisbar ist.
- Nicht entgegen dem Willen: Ein häufiges Problem im Rahmen einer angeblichen Vergewaltigung ist die Frage, ob das Opfer den Willen geäußert hat, dass es die sexuelle Handlung ablehnt. Die meisten angeblichen Taten ereignen sich in privaten Wohnungen ohne Zeugen, sodass die Beweislage sehr schwierig ist. Stehen außer den Aussagen der Zeugen keine weiteren Beweismittel zur Verfügung, kommt es zu einer Situation „Aussage gegen Aussage“. In einem solchen Fall wird nicht automatisch zugunsten des Beschuldigten entschieden. Vielmehr würdigt das Gericht beide Aussagen, kommt das Gericht zu dem Entschluss, dass es keine Zweifel daran hat, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, wird der Beschuldigte verurteilt. Es kommt somit in Aussage-gegen-Aussage-Situationen darauf an, die Aussage des Opfers genau zu analysieren und Schwachpunkte herauszuarbeiten. Mehr zu diesem Thema in unserem Beitrag Aussage-gegen-Aussage im Sexualstrafrecht.
- Kein Vorsatz: Wenn der Beschuldigte nicht erkannt hat, dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen geäußert hat, fehlt es am Vorsatz des Beschuldigten. In einem solchen Fall erfolgt keine Verurteilung. Allerdings reicht die pauschale Behauptung häufig nicht aus.
Wie hoch ist die Strafe für eine Vergewaltigung?
Im Fall einer Vergewaltigung liegt der Strafrahmen zwischen 2 und 15 Jahren. Damit steht dem Gericht ein breiter Strafrahmen zur Verfügung. Die genaue Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Ermittlung der konkreten Strafe berücksichtigt das Gericht unter anderem die folgenden Kriterien:
- Schäden: Je höher die Schäden sind, die das Opfer erleidet, desto höher ist die Strafe des Täters. Kommt es durch die Tat hingegen zu keinen schweren Schäden, ist dies zugunsten des Täters zu berücksichtigen.
- Vorstrafen: Sofern der Täter bereits einschlägig vorbestraft ist, wird dies strafschärfend berücksichtigt.
- Intensität: Je intensiver die begangene Straftat ist, desto höher ist die Strafe. Wenn das Opfer beispielsweise mehrfach vergewaltigt wird oder besonders stark erniedrigt wird, erhöht dies die Strafe.
- Anzahl der Mittel: Wenn mehrere Nötigungsmittel gemeinsam eingesetzt werden, wirkt sich dies ebenfalls strafschärfend aus.
Der hohe Strafrahmen hat insbesondere zur Folge, dass folgende Möglichkeiten nicht bestehen:
- Geldstrafe: Eine Geldstrafe ist im Fall einer Vergewaltigung nicht möglich. Das Opfer kann allerdings vom Täter Schmerzensgeld verlangen, sodass der Täter ggf. Schmerzensgeld an das Opfer zahlen muss.
- Bewährung: Eine Bewährungsstrafe ist nur bei einer Verurteilung bis zu zwei Jahren möglich. Der Strafrahmen bei der Vergewaltigung ist so hoch, dass eine Bewährungsstrafe grundsätzlich ausscheidet.
- Einstellung: Auch wird ein Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung fast nie wegen Geringfügigkeit oder gegen Geldauflage eingestellt werden. Auch wenn eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO theoretisch denkbar ist.
Häufig gestellte Fragen
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