§ 174a StGB: Voraussetzungen für die Strafbarkeit

Profilbild von Michael Eggers, Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht bei SCHNEIDER || MICK und Dozent an der Universität Hamburg
Rechtsanwalt Michael Eggers
Aktualisiert am 
25.06.2025
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Das Wichtigste in Kürze:

  • § 174a StGB bestraft sexuelle Handlungen mit Kranken bzw. Gefangenen durch Personen, denen die geschützte Person anvertraut wurde.
  • Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren.

Die Strafbarkeit wegen § 174a StGB hat folgende Voraussetzungen:

  • Schutzbedürftige Person (Gefangenen / Verwahrten / Kranken / Hilfsbedürftigen)
  • Obhutsverhältnis
  • Sexuelle Handlung
  • Ausnutzen der Stellung bzw. Schwäche
  • Vorsatz
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Gegen welche Personen muss sich die Handlung richten?

Die Strafbarkeit des § 174a StGB setzt voraus, dass sich das Opfer in einem starken Abhängigkeitsverhältnis befindet. Wobei der § 174a StGB die beiden folgenden Abhängigkeitsverhältnisse erfasst:

  • Gefangene / Verwahrte: Als Gefangene bzw. Verwahrte gelten insb. Gefängnisinsassen, wozu auch Gefangene in Untersuchungshaft zählen. Täter des § 174a StGB kann nur sein, wem der Gefangene bzw. Verwahrte anvertraut ist, dies erfasst alle Personen, die in einem Gefängnis tätig sind und Verantwortung für die Gefangenen tragen (z. B. Wärter, Arzt, Ausbilder usw.). Nicht erfasst werden dagegen Personen, die keine Verantwortung gegenüber den Gefangenen haben (z. B. Hausmeister, Reinigungskräfte usw.).
  • Kranke / Hilfsbedürftige: Krank oder hilfsbedürftig ist eine Person, die beaufsichtigt werden muss. Dazu kann Täter des § 174a StGB nur sein, wer für die Beaufsichtigung oder Betreuung der kranken bzw. hilfsbedürftigen Person zuständig ist (z. B. Ärzte oder Altenpfleger usw.).

Welche Handlungen erfasst § 174a StGB?

Die Strafbarkeit des § 174a StGB setzt voraus, dass sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Eine sexuelle Handlung liegt bei einem Verhalten vor, welches aus Sicht eines objektiven Beobachters der sexuellen Befriedigung dient (z. B. Geschlechtsverkehr, das intensive Berühren der Geschlechtsteile, aber auch das sexuell motivierte Küssen auf den Hals).

Der § 174a StGB erfasst drei Fälle:

  • Sexuelle Handlung an der geschützten Person: Die sexuelle Handlung kann entweder durch den Täter vorgenommen werden oder durch eine dritte Person, sofern der Täter die geschützte Person dazu bestimmt hat, die sexuellen Handlungen zu erdulden.
  • Sexuelle Handlungen durch die geschützte Person an dem Täter
  • Sexuelle Handlungen an einer dritten Person: Werden die sexuellen Handlungen durch die geschützte Person an einer dritten Person vorgenommen, muss der Täter das Opfer dazu bestimmt haben, die Handlungen vorzunehmen.

Wann nutzt der Täter seine Stellung bzw. die Krankheit aus?

Außerdem muss der Täter für die Verwirklichung des § 174a StGB seine Stellung bzw. die Schwäche der geschützten Person ausnutzen. Die konkreten Anforderungen hängen davon ab, welche Alternative anwendbar ist:

  • Gefangene / Verwahrte: Der Täter nutzt seine Stellung aus, wenn der Täter aufgrund seiner Stellung die Gelegenheit zu einer sexuellen Handlung aufgrund seiner Stellung hat und es deshalb zur sexuellen Handlung kommt. Ein Ausnutzen kann auch vorliegen, wenn das Opfer mit der sexuellen Handlung einverstanden ist. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Täter seine Stellung ausgenutzt hat. Entsprechend kommt es darauf an, ob ausgeschlossen werden kann, dass es zu der sexuellen Handlung aufgrund der Stellung des Täters gekommen ist.
  • Kranke / Hilfsbedürftige: Der Täter muss die Schwäche der geschützten Person ausnutzen. Das ist der Fall, wenn der Täter die Hilfsbedürftigkeit der geschützten Person erkennt und für seine Ziele nutzt.

Wann liegt der Vorsatz vor?

Der Vorsatz bezüglich des § 174a StGB liegt vor, wenn der Täter erkennt, dass es sich um eine geschützte Person handelt, ein Obhutsverhältnis besteht, eine sexuelle Handlung vorliegt und er seine Stellung bzw. die Krankheit ausnutzt. Wenn ein Beschuldigter eine der Voraussetzungen nicht erkannt hat, werden hohe Anforderungen gestellt, damit die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft einer solchen Aussage glaubt.

Wie hoch ist die Strafe bei § 174a StGB?

Der Strafrahmen des § 174a StGB liegt grundsätzlich zwischen 3 Monaten und 5 Jahren. Damit steht dem Gericht ein breiter Strafrahmen zur Verfügung. Die genaue Höhe der Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Ermittlung der konkreten Strafe berücksichtigt das Gericht unter anderem, ob der Angeklagte vorbestraft ist, welche Folgen die Tat beim Opfer hat und ob der Täter Reue zeigt.

  • Geldstrafe: Auch wenn das Gesetz in § 174a StGB keine Geldstrafe vorsieht, ist eine Geldstrafe in sehr milden Fällen ausnahmsweise nach § 47 Abs. 2 StGB möglich. Erforderlich ist dafür, dass das Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten verurteilen würde.
  • Bewährung: Freiheitsstrafen unter 2 Jahren werden bei Tätern ohne Vorstrafe üblicherweise zur Bewährung ausgesetzt. Im Falle einer Verurteilung droht also jedenfalls dann keine Haft, wenn sich die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens bewegt.
  • Berufsverbot: Wer sich wegen § 174a StGB strafbar macht, muss damit rechnen, dass ein Berufsverbot angeordnet wird, vgl. § 70 StGB.
  • Einstellung: Ein Ermittlungsverfahren wird insbesondere eingestellt, wenn Ihnen die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, das Verfahren trotz Vorliegen eines Tatverdachts einzustellen. Teilweise erfolgt die Einstellung des Verfahrens nur, wenn zuvor eine Auflage erfüllt wird (i. d. R. eine Geldzahlung). Beide Formen der Einstellung konnten wir in der Vergangenheit häufig erreichen.

Anzeige wegen § 174a StGB, was tun?

Wenn gegen Sie wegen § 174a StGB ermittelt wird, ist es sehr wichtig, dass Sie von Anfang an keine Fehler machen. Fehler am Anfang des Verfahrens erschweren die weitere Verteidigung häufig stark. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die folgenden Tipps beachten:

  • Erfahrener Strafverteidiger: Um die bestmöglichen Chancen bei der Verteidigung zu haben, ist es wichtig, dass Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht mandatieren.
  • Keine Aussage & keine Herausgabe: Machen Sie gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Aussage. Sollte eine Aussage ausnahmsweise sinnvoll sein, kann diese später nachgeholt werden. In dem meisten Fällen wird eine Aussage von Ihnen im Laufe des Prozesses gegen Sie verwendet. Gleiches gilt für die freiwillige Herausgabe von Unterlagen oder Passwörtern.
  • Keine Gegenanzeige: Es ist nur selten sinnvoll, eine Gegenanzeige zu stellen. Eine Gegenanzeige birgt hohe Risiken, so kann es eine Straftat darstellen, eine Gegenanzeige zu stellen (Verleumdung, üble Nachrede und Vortäuschen einer Straftat). Für den Moment ist es wichtig, sich auf die Verteidigung gegen die Vorwürfe zu konzentrieren, eine etwaige Anzeige kann auch später noch gestellt werden.

Sollte eine Aussage gegenüber der Polizei bzw. die Herausgabe von Unterlagen ausnahmsweise sinnvoll sein, kann die Aussage oder Herausgabe später nachgeholt werden. Wenn Sie allerdings einmal eine Aussage getätigt haben bzw. Unterlagen herausgegeben haben, kann dies nicht rückgängig gemacht werden. Deshalb sollte ein solcher Schritt genau überlegt und geplant werden.

Häufig gestellte Fragen

Was bestraft § 174a StGB?
§ 174a StGB bestraft sexuelle Handlungen, die unter Missbrauch eines Obutsverhältnisses (z.B. Kranke oder Gefängnisinsassen) begangen wurden.
Wie hoch ist die Strafe bei § 174a StGB?
Der Strafrahmen des § 174a StGB liegt grundsätzlich zwischen 3 Monaten und 5 Jahren. Eine Geldstrafe ist bei § 174a StGB nur ganz ausnahmsweise möglich.
Was sind sexuelle Handlungen im Sinne des § 174a StGB?
Eine sexuelle Handlung liegt bei einem Verhalten vor, welches aus Sicht eines objektiven Beobachters der sexuellen Befriedigung dient (z. B. Geschlechtsverkehr, das intensive Anfassen der weiblichen Brust, aber auch intensive Zungenküsse).
Wer kann Opfer des § 174a StGB sein?
Opfer des § 174a StGB können Kranke, Verwahrte, Gefangene und Hilfsbedürftige sein.
Wann nutzt der Täter seine Stellung bzw. die Krankheit aus?
Der Täter nutzt seine Stellung aus, wenn der Täter aufgrund seiner Stellung die Gelegenheit zu einer sexuellen Handlung aufgrund seiner Stellung hat und es deshalb zur sexuellen Handlung kommt.

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