Wann wird das Ermittlungsverfahren eingestellt?

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Das Wichtigste in Kürze:
- Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist möglich, wenn kein Tatverdacht besteht oder es sich um eine geringfügige Tat handelt.
- Die Einstellung ist das Ziel der Verteidigung, durch die Einstellung bleibt dem Beschuldigten ein Gerichtsprozess erspart.
- Bei einer Verfahrenseinstellung gilt der Beschuldigte weiterhin als nicht vorbestraft und die Verfahrenseinstellung wir auch nicht in das Führungszeugnis eingetragen.
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Was ist die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens?
Bei der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wird nicht weiter ermittelt und es endet für den Beschuldigten ohne Strafe und ohne Gerichtsprozess. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist somit das Ziel der Strafverteidigung.
Zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens kommt es in drei Fällen:
- § 170 StPO: Wenn sich der Tatverdacht im Rahmen der Ermittlungen nicht bestätigt, wird das Ermittlungsverfahren eingestellt.
- § 153 StPO: Auch wenn sich der Tatverdacht im Rahmen der Ermittlungen erhärtet, hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen. Erforderlich ist dafür, dass keine besonders schwere Straftat vorliegt, so ist etwa bei Mord oder Kindesmissbrauch eine Einstellung nicht möglich.
- § 153a StPO: Außerdem hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, ein Verfahren gegen Auflage einzustellen. Auch diese Möglichkeit besteht nicht bei besonders schweren Straftaten.
Wann wird ein Verfahren eingestellt?
Die drei Formen der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens haben jeweils unterschiedliche Voraussetzungen.
Voraussetzungen des § 170 StPO:
- Kein Tatverdacht: Liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder nicht, wird nach dem Ende der Ermittlungen getroffen.
Voraussetzungen des § 153 StPO:
- Vergehen: Es muss sich bei der Straftat um ein sog. Vergehen handeln. Das sind Straftaten, deren Mindeststrafe bei weniger als einem Jahr liegt (vgl. § 12 Abs. 2 StGB). Entsprechend ist die Einstellung bei schweren Straftaten (z. B. Mord, Kindesmissbrauch, Vergewaltigung usw.) ausgeschlossen.
- Geringe Schuld: Die Schuld des Beschuldigten muss sich im unteren Bereich bewegen. Dafür ist es relevant, welche Schäden durch die Tat entstanden sind, ob der Täter absichtlich gehandelt hat, bestehende Vorstrafen usw.
- Kein öffentliches Interesse: Sofern die Schuld gering ist, besteht grundsätzlich auch kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Etwas anderes kann sich ausnahmsweise aus der Bekanntheit des Täters bzw. Opfers oder bei außergewöhnlichen Tatfolgen ergeben.
- Zustimmung des Gerichts: Ausnahmsweise bedarf die Einstellung der Zustimmung des Gerichts, § 153 Abs. 1 S. 1, 2 StPO, welche allerdings normalerweise erteilt wird.
- Mind. Anfangsverdacht: Auch muss mindestens ein Anfangsverdacht bestehen, liegt nicht einmal die Möglichkeit einer Straftat vor, wird das Verfahren nach § 170 StPO eingestellt (s. o.).
Voraussetzungen des § 153a StPO:
- Vergehen: Es muss sich bei der Straftat um ein sog. Vergehen handeln. Das sind Straftaten, deren Mindeststrafe bei weniger als einem Jahr liegt (vgl. § 12 Abs. 2 StGB). Entsprechend ist die Einstellung bei schweren Straftaten (z. B. Mord, Kindesmissbrauch, schwerer Raub usw.) ausgeschlossen.
- Geringe Schuld: Die Schuld des Beschuldigten muss sich im unteren Bereich bewegen. Dafür ist es relevant, welche Schäden durch die Tat entstanden sind, ob der Täter absichtlich gehandelt hat, bestehende Vorstrafen usw.
- Auflage: Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung muss durch das Erfüllen der Auflage ausgeglichen werden. Typische Auflagen sind Geldzahlungen an den Staat, gemeinnützige Arbeit oder eine freiwillige Therapie.
- Mind. hinreichender Tatverdacht: Es muss mindestens ein hinreichender Tatverdacht bestehen. Liegt nicht einmal ein hinreichender Tatverdacht vor, wird das Verfahren nach § 170 StPO eingestellt.
- Zustimmung: Sowohl das Gericht als auch der Beschuldigte müssen der Einstellung des Verfahrens gegen Auflage zustimmen.
Wie häufig kommt es zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens?
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist die häufigste Form der Verfahrensbeendigung. In Hamburg enden beispielsweise ca. 65 % aller Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung und nur in 10 % aller Ermittlungsverfahren kommt es überhaupt zu einer Anklage.
- Einstellungen: 65 % (29 % ohne Auflagen eingestellt, 32 % kein hinreichender Tatverdacht und 4 % Einstellung gegen Auflage)
- Sonstige Erledigung: 17 %
- Anklage oder Strafbefehl: 18 % (10 % Anklage und 8 % Strafbefehl)
Welche Folgen hat die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens?
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens führt dazu, dass keine weiteren Ermittlungen vorgenommen werden und es zu keinem Gerichtsprozess kommt. Ein Gerichtsprozess ist sehr zeitaufwendig und teuer, sodass Sie durch die Einstellung Zeit und Geld sparen. Dazu hat die Einstellung des Ermittlungsverfahrens auch die folgenden Vorteile:
- Keine Strafe: Die Verurteilungsquote an Strafgerichten ist hoch. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist somit der sicherste Weg, eine Bestrafung zu verhindern.
- Ruf: In der Öffentlichkeit erfolgt häufig eine gewisse „Vorverurteilung“, wenn es zu einem Gerichtsprozess kommt. Selbst ein Freispruch gleicht die Beeinträchtigung der Reputation häufig nicht aus.
- Führungszeugnis: Verurteilungen werden grundsätzlich in Ihrem Führungszeugnis aufgenommen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wird hingegen nicht eingetragen. Somit bleibt Ihr Führungszeugnis „leer“.
- Beruf: Bei Beamten und zulassungsbedürftigen Berufen (z. B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater usw.) kann eine Verurteilung sehr schwerwiegende Konsequenzen haben. Beamte können Ihren Beamtenstatus verlieren und bei zulassungsbedürftigen Berufen droht der Entzug der Zulassung. Durch die Einstellung des Verfahrens wird deshalb ihre berufliche Zukunft gesichert.
- Hobbies: Neben den beruflichen Konsequenzen kann eine Verurteilung auch für Ihre Hobbies sehr nachteilig sein. Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass Ihnen der Jagdschein oder Waffenschein entzogen wird.
Hinweis: Diese Vorteile gelten für alle drei Formen der Verfahrenseinstellung, also insbesondere auch für die Einstellung gegen Auflage, § 153a StPO!
Wie wird die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens erreicht?
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens kann dadurch erreicht werden, dass gezeigt wird, dass der hinreichende Tatverdacht nicht besteht. Bevor es zu einem Gerichtsprozess kommt, erhalten Verteidiger Akteneinsicht. Daraufhin schicken wir einen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft, in dem wir darlegen, weshalb aus unserer Sicht kein Tatverdacht besteht. Beispielsweise weil Zeugenaussagen nicht überzeugend sind oder die Staatsanwaltschaft Aspekte nicht berücksichtigt hat, die den Tatverdacht widerlegen. Auch besteht die Möglichkeit, eigene Beweisanträge zu stellen, sollte es Beweismittel geben, die den Tatverdacht entfallen lassen und bisher nicht erhoben wurden.
Auch wenn der hinreichende Tatverdacht nicht widerlegt werden kann bzw. die Staatsanwaltschaft sich nicht umstimmen lässt, legen wir in einem zweiten Schritt dar, weshalb jedenfalls die Schuld als gering anzusehen ist. So können wir regelmäßig erreichen, dass Verfahren jedenfalls nach § 153 StPO oder § 153a StPO eingestellt werden.
Hinweis: Auch bei erheblichen Straftaten (z. B. sexuellem Missbrauch, sexueller Belästigung oder Körperverletzung) können wir häufig die Einstellung des Verfahrens erreichen.
Einstellung oder Freispruch, was ist besser?
Der Freispruch hat den Vorteil, dass es nach einem Freispruch grundsätzlich nicht zu einem neuen Prozess kommen kann. Auch bei einer Einstellung kommt es nur selten dazu, dass die Ermittlungen erneut aufgenommen werden. Allerdings sind die rechtlichen Hürden geringer, um die Ermittlungen erneut aufzunehmen. Abgesehen von diesem Aspekt sprechend allerdings einige Aspekte dafür, dass die Einstellung des Verfahrens deutlich attraktiver ist:
- Geringere Kosten: Mit einem Freispruch ist ein Gerichtsprozess verbunden. Selbst bei einem Freispruch entstehen Ihnen üblicherweise Kosten, weil die Verteidigerkosten in vielen Fällen nicht vollständig erstattet werden.
- Weniger Stress: Ein Gerichtsprozess bedeutet für den Angeklagten sehr viel Stress. Häufig findet der Prozess an mehreren Tagen statt. Verglichen dazu ist die Einstellung sehr entspannt.
- Eingeschränkte Wiederaufnahme: Sofern es zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO, also einer Einstellung gegen Auflage, kommt, ist die Möglichkeit, die Ermittlungen wieder aufzunehmen, ebenfalls eingeschränkt.
- Freispruch selten: Wenn es zu einer Anklage kommt, ist die Verurteilung deutlich wahrscheinlicher als ein Freispruch. Auch wenn ein Freispruch möglich ist, sollte man möglichst versuchen, das hohe Risiko eines Gerichtsprozesses zu vermeiden. Dies spricht dafür, möglichst eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Häufig gestellte Fragen
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