Anwalt bei sexuellem Missbrauch

Profilbild von Michael Eggers, Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht bei SCHNEIDER || MICK und Dozent an der Universität Hamburg
Rechtsanwalt Michael Eggers
Aktualisiert am 
25.06.2025
5
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Ihnen sexueller Missbrauch vorgeworfen wird, ist es sehr wichtig, dass Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht mandatieren.
  • Beschuldigte sollten gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft unbedingt schweigen und keine Unterlagen, Passwörter o. Ä. freiwillig herausgeben.
  • Wir konnten in der Vergangenheit sehr viele Freisprüche und Verfahrenseinstellungen erreichen.
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Was tun bei einer Anzeige wegen sexuellem Missbrauch?

Wenn gegen Sie wegen sexuellem Missbrauch ermittelt wird, ist es sehr wichtig, dass sie folgendermaßen vorgehen:

  • Ruhe bewahren: Eine Anzeige ist keine Verurteilung! Strafverfahren werden häufig eingestellt, weil es zu keiner Straftat gekommen ist. Versuchen Sie deshalb, die Ruhe zu bewahren.
  • Erfahrener Strafverteidiger: Um die bestmöglichen Chancen bei der Verteidigung zu haben, ist es wichtig, dass Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht, beispielsweise Schneider || Mick, mandatieren. So verhindern Sie anfängliche Fehler, die im Laufe des Verfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
  • Keine Aussage: Machen Sie weder gegenüber der Staatsanwaltschaft noch gegenüber der Polizei eine Aussage. Spontane Aussagen helfen fast nie. Im Gegenteil werden entsprechende Aussagen häufig im Laufe des Verfahrens zu Ihren Lasten verwendet.
  • Keine freiwillige Herausgabe: Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Ermittlungsarbeiten zu unterstützen. Entsprechend sollten Sie keine Unterlagen oder Passwörter freiwillig herausgeben. Außerdem kann eine Herausgabe nachgeholt werden.
  • Keine „Klärung“: Versuchen Sie nicht, den Vorwurf mit dem Opfer zu klären. Eine solche Kontaktaufnahme mit dem Opfer kann zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Etwa in dem es als eine Art „Schuldeingeständnis“ angesehen wird.

Wann ist sexueller Missbrauch von Kindern strafbar?

Eine Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern, § 176 StGB, setzt voraus, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Kindesmissbrauchs erfüllt hat. Vereinfacht dargestellt, müssen dafür drei Voraussetzungen vorliegen:

  • Kind: Jede Person unter 14 Jahren gilt als Kind.
  • Sexuelle Handlung: Außerdem muss eine sexuelle Handlung vorgenommen werden. Dies erfasst zum einen sexuelle Handlungen an dem Kind, aber auch sexuelle Handlungen, die das Kind an einer anderen Person vornimmt. Für die Beurteilung, ob es sich um eine sexuelle Handlung handelt, kommt es darauf an, ob die Handlung nach dem äußeren Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweist. Als sexuelle Handlung gelten etwa Geschlechtsverkehr oder das Anfassen der Genitalien. Keine sexuelle Handlung ist etwa ein leichter Kuss auf die Wange.
  • Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln. Das bedeutet insbesondere auch, dass Vorsatz bezüglich des Alters des Kindes bestehen muss. So besteht insbesondere bei knapp unter 14-Jährigen die Möglichkeit, dass der Täter nicht erkannt hat, dass es sich um ein Kind handelt.

Ziel der Strafverteidigung

Das Ziel unserer Strafverteidigung bei einer Ermittlung wegen sexuellem Missbrauch besteht darin, Ihre Freiheit zu erhalten. Grundsätzlich besteht das Ziel darin, eine Einstellung der Ermittlungen zu erreichen. Erst wenn eine Einstellung der Ermittlungen nicht erreicht werden kann, verfolgen wir das Ziel, vor Gericht einen Freispruch oder jedenfalls eine möglichst geringe Strafe zu erreichen. Aus folgenden Gründen ist eine Einstellung der Ermittlungen besonders interessant:

  • Keine Strafe: Die Verurteilungsquote an Strafgerichten ist hoch. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist somit der sicherste Weg, eine Bestrafung zu verhindern.
  • Ruf: In der Öffentlichkeit erfolgt bei einem Strafprozess eine „Vorverurteilung“, wenn es zu einem Gerichtsprozess kommt. Selbst ein Freispruch gleicht die Beeinträchtigung der Reputation häufig nicht aus.  
  • Führungszeugnis: Verurteilungen werden grundsätzlich in Ihrem Führungszeugnis aufgenommen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wird hingegen nicht eingetragen. Bei einer Verfahrenseinstellung bleibt Ihr Führungszeugnis sicher „leer“.

Wie verteidigt man beim sexuellen Missbrauch?

Eine gute Verteidigung ist im Sexualstrafrecht besonders wichtig. Häufig stehen nur sehr wenig Beweismittel zur Verfügung und es kommt zu einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, wenn nur die Aussagen des vermeintlichen Opfers und des Beschuldigten zur Verfügung stehen.

  • Aussage gegen Aussage: In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation verurteilt das Gericht den Beschuldigten, wenn es keine Zweifel an der Aussage des Opfers hat. Bestehen Zweifel, wird der Beschuldigte freigesprochen. In solchen Fällen ist eine präzise Analyse der Aussage des vermeintlichen Opfers und eine gute Vorbereitung der Aussage des Beschuldigten essenziell.
  • Keine sexuelle Handlung: Häufig ist bereits unklar, ob überhaupt eine sexuelle Handlung vorliegt. So kann es vorkommen, dass eine Person einfach behauptet, dass es zu einer sexuellen Handlung gekommen ist, ohne dass eine solche sexuelle Handlung nachweisbar ist.
  • Kein Vorsatz: Wenn der Beschuldigte nicht erkannt hat, dass das Opfer ein Kind ist, fehlt es am Vorsatz des Beschuldigten. In einem solchen Fall erfolgt keine Verurteilung. Allerdings reicht die pauschale Behauptung häufig nicht aus.

Wie ist die Strafe für Kindesmissbrauch?

Bei einer Verurteilung wegen § 176 StGB liegt die Strafe zwischen einem und 15 Jahren Freiheitsstrafe. Bei § 176 StGB ist eine Geldstrafe nicht möglich. Folgende Aspekte sollten Sie zur Strafe bei sexuellem Missbrauch von Kindern bedenken:

  • Bewährung: Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren werden üblicherweise zur Bewährung ausgesetzt, insbesondere wenn bisher keine Bewährungsstrafe vorliegt. Somit besteht auch bei einer Verurteilung wg. § 176 StGB die Möglichkeit, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
  • Führungszeugnis: Eine Verurteilung nach § 176 StGB wird immer in das Führungszeugnis aufgenommen. Im erweiterten Führungszeugnis steht die Verurteilung 20 Jahre lang.
  • Strafrahmen: Dem Gericht steht ein sehr großer Strafrahmen zur Verfügung. Für die Ermittlung der Strafe werden alle relevanten Umstände des Einzelfalls und des Täters berücksichtig. Berücksichtigt werden beispielsweise die Kooperation bei der Aufklärung, der Besuch einer Therapie, bestehende Vorstrafen, die Schäden, die das Opfer erlitten hat, der Umfang der Tat, das Alter des Opfers, je jünger das Opfer ist, desto höher ist die Strafe, usw.

Was passiert bei einem Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Missbrauch?

Bei einem Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Missbrauch untersuchen die Polizei und Staatsanwaltschaft, ob sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat. Von dem Ermittlungsverfahren erfahren Beschuldigte häufig erst dadurch, dass es zu einer Hausdurchsuchung oder Vorladung kommt. Wenn die Staatsanwaltschaft nach den Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass Sie sich strafbar gemacht haben, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. In einem solchen Fall kommt es dann zu einem Gerichtsprozess. In geringfügigen Fällen hat die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, obwohl sich der Beschuldigte womöglich strafbar gemacht hat.

  • Beschlagnahme: Wenn Beschuldigte über das Handy mit dem Kind kommuniziert haben, wird das Handy häufig beschlagnahmt, sodass es Ihnen für mehrere Monate nicht zur Verfügung steht. Selbst wenn der Vorwurf unberechtigt ist, dauert es mehrere Monate, bis Sie Ihre Geräte zurückerhalten. Sollte Ihnen die Tat nachgewiesen werden können, werden die Geräte üblicherweise eingezogen.
  • Untersuchungshaft: Bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauches von Kindern ist die Untersuchungshaft möglich, aber eher selten. Um die Untersuchungshaft zu vermeiden, sollten Sie nicht auf Opfer oder Zeugen einwirken oder versuchen zu fliehen.
  • Verfahrensdauer: Das Ermittlungsverfahren und daran anknüpfend der Strafprozess dauern üblicherweise sehr lange. Alleine die Auswertung der Zeugenaussagen und Handychats nimmt üblicherweise mehrere Monate in Anspruch, sodass von der Durchsuchung oder Vorladung bis zur Verurteilung schnell mehr als ein Jahr vergehen kann.

Häufig gestellte Fragen

Welcher Anwalt bei sexuellem Missbrauch?
Bei sexuellem Missbrauch sollten Sie einen Anwalt mit Erfahrung im Sexualstrafrecht mandatieren, zum Beispiel Schneider || Mick.
Was kostet ein Anwalt bei sexuellem Missbrauch?
Die Kosten für einen Anwalt im Sexualstrafrecht sind abhängig vom Umfang des Verfahrens. Typischerweise liegen die Kosten bei mehreren hundert Euro pro Stunde der Beratung.
Welche Beweise braucht man für sexuellen Missbrauch?
Eine Verurteilung droht bei sexuellem Missbrauch, wenn mehrere überzeugende Beweise vorliegen (z.B. Zeugenaussagen, DNA-Spuren usw.)
Wann werden die Kosten für einen Anwalt erstattet?
Wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, werden ihm die Kosten für die Verteidigung erstattet. Es werden allerdings nur die gesetzlichen Anwaltsgebühren erstattet, zusätzliche Kosten für einen Wahlverteidiger werden nicht erstattet.
Wie hoch ist die Strafe für eine sexuellen Missbrauch?
Der Strafrahmen für eine Vergewaltigung liegt bei 6 Monaten bis 5 Jahren und führt damit sicher zu einer Gefängnisstrafe im Falle einer Verurteilung.

Was unsere Mandanten sagen

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„Dr. Benedikt Mick ist ein ausgezeichneter Rechtsanwalt, welcher sehr professionell und mit viel Feingefühl arbeitet. Er ist immer gut zu erreichen und nimmt sich viel Zeit, alle aufkommenden Fragen detailliert zu beantworten.“

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„Besonders beruhigend war auch die stets kurzfristige Kommunikation und beruhigende Art von Dr. Mick. Nach der Akteneinsicht hat Herr Dr.Mick sehr professionell und für mich abermals beruhigend Stellung genommen. Mir war klar, dass es sich hinziehen wird und bin dankbar , dass er die Einstellung des Verfahrens gegen mich innerhalb eines Jahres erreicht hat.“

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„Meine beste Entscheidung, Herrn Dr. Mick als Verteidiger zu wählen. Seine Erfahrung hat sich ausgezahlt. Er weiß, worauf es ankommt und was das Wesentliche für den Richter ist. So haben wir unser Ziel sofort erreicht, ohne Rechtsmittel einlegen zu müssen. Ich bin hoch zufrieden und kann ihn nur ermpfehlen.“

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„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war. Besonders hervorheben möchte ich sein aussergewöhnliches Einfühlungsvermögen und Empathie bei der komplexen rechtlichen Vertretung meines gehörlosen Sohnes.“

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„Ich kann jeden Herr Dr Mick empfehlen. Ich war zwei mal bei Dr.Mick, bin von seine Arbeit und seinem netten Art begeistert. Ich habe mein Fall gegeben und bis zu Einstellung von Ihn nicht mehr gehört. Herr Dr Mick ist sehr gut zu erreichen, Termin bekommt man ganz schnell und Er tut alles für seine Mandanten, so wie ich das erlebt habe.“

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„Herr Dr. Mick ist nicht nur zuverlässig, schnell und jederzeit für einen da - er arbeitet auf eine sehr menschliche Art, nimmt sich Zeit und kann auf seine Erfahrung zurückgreifen. Nicht zuletzt begegnet er den schwierigen Situationen in Gerichtsprozessen mit großer Zuversicht. Das schenkt Kraft und Mut, die einen nach vorne schauen lassen!“

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„Ich hatte das Vergnügen, mit Herrn Dr. Benedikt Mick zusammenzuarbeiten, und ich kann ihn nicht genug loben. Herr Mick zeigte sich äußerst kenntnisreich und einfühlsam in meinem Fall. Seine klare Kommunikation und sein Engagement ließen mich stets sicher fühlen. Er nahm sich die Zeit, meine Bedenken zu verstehen und arbeitete hart daran, die bestmögliche Lösung für mich zu finden. Dank seiner Fachkenntnisse und seinem Einsatz konnte ich mein rechtliches Problem erfolgreich lösen.“

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„Dr. MICK kam sah und siegte! Aufgrund des bereits 3 Jahre laufenden Verfahren sah es für meinen Sohn mittlerweile nicht mehr gut aus! Aber Dr. Mick schaffte es mit einer einzigen Stellungnahme im Zwischenverfahren ein für uns bestes Ergebnis heraus zu holen! Ja er ist nicht billig, aber er ist sein Geld zu 100 % wert!“

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