Wie wird sexueller Missbrauch, § 176 StGB, bestraft?

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Das Wichtigste in Kürze:
- Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist eine sehr schwere Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren bestraft wird.
- Es ist wichtig, dass Sie schnellstmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger mandatieren. Insbesondere Fehler am Anfang des Verfahrens erschweren die weitere Verteidigung später erheblich.
Die Strafbarkeit wegen § 176 StGB hat drei Voraussetzungen:
- Sexuelle Handlung: Dies erfasst sowohl Handlungen an dem Opfer als auch durch das Opfer an dem Täter.
- Kind: Ein Kind ist eine Person unter 14 Jahren.
- Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln.
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Wann ist sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB strafbar?
Eine Verurteilung wegen § 176 StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Kindesmissbrauchs, § 176 StGB, erfüllt hat. Vereinfacht dargestellt, müssen dafür drei Voraussetzungen vorliegen:
- Kind: Jede Person unter 14 Jahren gilt als Kind. Der Reifegrad, die Entwicklung o. ä. sind für den Tatbestand ohne Bedeutung. Entsprechend erfüllt auch ein sexueller Kontakt zwischen einer knapp über und knapp unter 14-jährigen Person den Tatbestand. In einem solchen Fall kann das Gericht allerdings von der Strafe absehen, § 176 Abs. 2 StGB.
- Sexuelle Handlung: Außerdem muss eine sexuelle Handlung vorgenommen werden. Dies erfasst zum einen sexuelle Handlungen an dem Kind, aber auch sexuelle Handlungen, die das Kind an einer anderen Person vornimmt. Für die Beurteilung, ob es sich um eine sexuelle Handlung handelt, kommt es darauf an, ob die Handlung nach dem äußeren Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweist.
- Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln. Das bedeutet insbesondere auch, dass Vorsatz bezüglich des Alters des Kindes bestehen muss. So besteht insbesondere bei knapp unter 14-Jährigen die Möglichkeit, dass der Täter nicht erkannt hat, dass es sich um ein Kind handelt. Wobei in solchen Fällen u. a. eine Strafbarkeit wg. § 182 StGB in Betracht kommt.
Beispiele für sexuelle Handlungen sind:
- Geschlechtsverkehr.
- Das intensive Anfassen der Genitalien.
- Intensive Küsse.
In folgenden Fällen liegt keine sexuelle Handlung vor:
- Wenn ein Kind hochgehoben wird und dabei zwischen die Beine bzw. bei Mädchen an die Brust gefasst wird.
- Ein Kuss auf die Wange.
- Auch neutrale Handlungen, denen nur der Täter eine sexuelle Bedeutung beimisst, stellen keine sexuelle Handlung dar (u. U. etwa das „Reiten“ im Rahmen eines Spieles auf dem Schoß des Täters). Auch das Anbieten eines Kindes zum sexuellen Missbrauch wird von § 176 StGB erfasst.
Wie ist die Strafe für Kindesmissbrauch?
Bei einer Verurteilung wegen § 176 StGB liegt die Strafe zwischen einem und 15 Jahren Freiheitsstrafe. Bei § 176 StGB ist eine Geldstrafe nicht möglich. Folgende Aspekte sollten Sie zur Strafe bei sexuellem Missbrauch von Kindern bedenken:
- Bewährung: Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren werden üblicherweise zur Bewährung ausgesetzt, insbesondere wenn bisher keine Bewährungsstrafe vorliegt. Somit besteht auch bei einer Verurteilung wg. § 176 StGB die Möglichkeit, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
- Führungszeugnis: Eine Verurteilung nach § 176 StGB wird immer in das Führungszeugnis aufgenommen. Im erweiterten Führungszeugnis steht die Verurteilung 20 Jahre lang.
- Strafrahmen: Dem Gericht steht ein sehr großer Strafrahmen zur Verfügung. Für die Ermittlung der Strafe werden alle relevanten Umstände des Einzelfalls und des Täters berücksichtig. Berücksichtigt werden beispielsweise die Kooperation bei der Aufklärung, der Besuch einer Therapie, bestehende Vorstrafen, die Schäden, die das Opfer erlitten hat, der Umfang der Tat, das Alter des Opfers, je jünger das Opfer ist, desto höher ist die Strafe, usw.
Anzeige wegen sexuellem Missbrauch von einem Kind, was tun?
Wenn gegen Sie wegen sexuellem Missbrauch von einem Kind ermittelt wird, ist es sehr wichtig, dass Sie sich von Anfang an korrekt verhalten. Insbesondere Fehler am Anfang des Verfahrens erschweren die weitere Verteidigung häufig stark. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die folgenden Tipps beachten:
- Erfahrener Strafverteidiger: Um die bestmöglichen Chancen bei der Verteidigung zu haben, ist es wichtig, dass Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht mandatieren.
- Keine Aussage: Machen Sie gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Aussage. Sollte eine Aussage ausnahmsweise sinnvoll sein, kann diese später nachgeholt werden. In dem meisten Fällen wird eine Aussage von Ihnen im Laufe des Prozesses gegen Sie verwendet. Das bedeutet auch, dass Sie auf keinen Fall sich gegenüber dem Jugendamt äußern sollten. Auch solche Aussagen können gegen Sie verwendet werden.
- Keine freiwillige Herausgabe Gleiches gilt für die freiwillige Herausgabe von Unterlagen oder Passwörtern.
- Keine Gegenanzeige: Es ist nur selten sinnvoll, eine Gegenanzeige zu stellen. Eine Gegenanzeige birgt hohe Risiken, so kann es eine Straftat darstellen, eine Gegenanzeige zu stellen (Verleumdung, üble Nachrede und Vortäuschen einer Straftat). Für den Moment ist es wichtig, sich auf die Verteidigung gegen die Vorwürfe zu konzentrieren, eine etwaige Anzeige kann auch später noch gestellt werden.
Sollte eine Aussage gegenüber der Polizei bzw. die Herausgabe von Unterlagen ausnahmsweise sinnvoll sein, kann die Aussage oder Herausgabe später nachgeholt werden. Eine einmal getätigte Aussage kann allerdings fast nie rückgängig gemacht werden. Deshalb sollten Sie unbedingt vermeiden, eine Aussage gegenüber die Polizei zu machen bzw. Unterlagen oder Passwörter herauszugeben.
Kommt es vor, dass gegen Unschuldige wegen § 176 StGB ermittelt wird?
Ein Ermittlungsverfahren wegen § 176 StGB bedeutet nicht, dass Sie später auch verurteilt werden. Es kommt sehr häufig vor, dass Ermittlungsverfahren begonnen werden, aber – auch mit anwaltlicher Unterstützung – schon nach kurzer Zeit wieder eingestellt werden. Ermittlungsverfahren stützen sich häufig auf die Aussagen von Kindern, die allerdings häufig Scheinerinnerungen unterliegen oder durch Erwachsene beeinflusst werden.
Um eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch zu erreichen, unterstützen wir Sie unter anderem auf folgenden Wegen:
- Prüfung der Beweise: Wir überprüfen und analysieren die bestehenden vermeintlichen Beweise. Häufig zeigen sich Widersprüche zwischen den Beweisen oder es gibt Indizien, die an der Aussagekraft der Beweismittel zweifeln lassen.
- Beweisverwertungsverbote: Teilweise sind Beweismittel auch nicht verwertbar, beispielsweise werden Beschuldigte teilweise befragt, ohne vorher über Ihre Rechte aufgeklärt worden zu sein. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass Beweismittel unverwertbar sind.
- Überprüfung des Tatbestandes: Der Tatbestand des § 176 StGB setzt voraus, dass ein Sexualbezug vorliegt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist sehr unklar, sodass in vielen Fällen überzeugend dafür argumentiert werden kann, dass der Sexualbezug fehlt.
- Geständnis vorbereiten: Sollte eine Verfahrenseinstellung oder ein Freispruch nicht erreicht werden können, kann etwa mit einem Geständnis oder dem Darlegen von strafmildernden Umständen dafür gesorgt werden, dass die Strafe so gering wie möglich ausfällt.
Tipp: Bei einem Ermittlungsverfahren wegen § 176 StGB erhalten Sie automatisch einen Pflichtverteidiger. Sie sollten sich trotzdem einen eigenen Verteidiger auswählen. Nur bei der eigenen Auswahl des Verteidigers können Sie sicherstellen, dass es sich um einen Verteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht handelt.
Wie ist die Verjährung bei Kindesmissbrauch, § 176 StGB?
Die Verjährung wegen dem sexuellen Missbrauch von Kindern tritt nach 20 Jahren ein, § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Die Besonderheit ist allerdings, dass die Verjährung erst beginnt, wenn das Opfer 30 Jahre alt ist. Entsprechend tritt die Verjährung erst nach sehr langer Zeit ein.
Häufig gestellte Fragen
Weiterführende Informationen
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