Anwalt Kinderpornografie, § 184b StGB

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Das Wichtigste in Kürze:
- Bei dem Vorwurf des Erwerbes oder Besitzes von Kinderpornografie, § 184b StGB, ist es sehr wichtig, mit einem Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht zusammenzuarbeiten.
- Beschuldigte sollten gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft unbedingt schweigen und keine Unterlagen, Passwörter o. ä. freiwillig herausgeben.
- In vielen Fällen können sich Beschuldigte gegen den Vorwurf des § 184b StGB erfolgreich verteidigen.
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Was ist Kinderpornografie, § 184b StGB?
Kinderpornografie gem. § 184b StGB liegt vor, wenn ein Kind in sexueller Weise dargestellt wird. Als Kind gilt eine Person, die jünger als 14 Jahre ist. Ein Kind wird in sexueller Weise dargestellt, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Sexuelle Handlung: Es werden sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind vorgenommen, § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB.
- Unbekleidetes Kind: Ein ganz oder teilweise nacktes Kind wird in aufreizend geschlechtsbetonter bzw. sexueller Weise dargestellt, § 184b Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB.
Welches Verhalten bestraft § 184b StGB?
§ 184b StGB greift sehr weit und bestraft mehrere Verhaltensweisen:
- Erwerb: Das bedeutet, entsprechendes Material bezieht. Es ist nicht erforderlich, dass ein Entgelt gezahlt wird. Entsprechend ist es auch strafbar, kinderpornografisches Material im Internet herunterzuladen.
- Besitz: Auch der bloße Besitz von entsprechendem Material ist strafbar. Der Besitz erfasst beispielsweise das Herunterladen von kinderpornografischem Material auf einen Computer oder ein Handy. Dies passiert schnell, da beispielsweise viele Handys Bilder in Nachrichtenapps (z. B. je nach Einstellung Whatsapp) automatisch herunterladen.
- Herstellen: Das Erstellen von kinderpornografischem Material ist ebenfalls strafbar.
- Verbreitung: Das Verbreiten erfasst einerseits das Zugänglichmachen von entsprechendem Material, beispielsweise indem das Material in Chatgroups zum Download angeboten wird oder auch das bloße Bewerben.
Wie wird bei § 184b StGB verteidigt?
Die Verteidigung hängt bei einem Verfahren wegen Kinderpornografie von dem jeweiligen Einzelfall ab. Das Ziel der Verteidigung bei § 184b StGB besteht darin, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, sodass es gar nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt. Erst wenn eine Einstellung nicht in Betracht kommt, sondern eine Verurteilung wahrscheinlich ist, besteht das Ziel der Verteidigung darin, eine möglichst geringe Strafe zu erreichen.
Folgende Ansätze gibt es für die Verteidigung bei Verfahren wegen § 184b StGB:
- Keine Pornografie: In vielen Fällen stellt sich bereits die Frage, ob es sich bei dem Material überhaupt um Kinderpornografie handelt. So ist nicht jedes Nacktfoto eines Kindes direkt Kinderpornografie. Beispielsweise bei Bildern von badenden Kindern ist häufig zweifelhaft, ob es sich um Kinderpornografie handelt. Entsprechend kann der Vorwurf des § 184b StGB teilweise schon dadurch beseitigt werden, dass gezeigt werden kann, dass überhaupt keine Kinderpornografie vorliegt.
- Kein Kind: Auch ist teilweise zweifelhaft, ob die abgebildeten Personen wirklich Kinder sind oder es sich nicht um Erwachsene bzw. Jugendliche handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie alt die abgebildete Person tatsächlich ist, sondern ob ein durchschnittlicher Betrachter die Person als Kind wahrnimmt.
- Kein Vorsatz: Teilweise stößt man unbeabsichtigt auf Kinderpornografie, beispielsweise wenn ein Computer von mehreren Personen benutzt wird und ein Benutzer gar nicht weiß, dass auf dem Computer Kinderpornografie gespeichert wird. In einem solchen Fall fehlt es jedenfalls am Vorsatz hinsichtlich des Besitzes, sodass die Voraussetzungen des § 184b StGB nicht vorliegen.
- Kein Besitzwille: Der § 184b StGB wird häufig von Personen erfüllt, die unbeabsichtigt in den Besitz von Kinderpornografie kommen. Wenn beispielsweise eine Lehrerin eine WhatsApp-Gruppe mit Schülern hat und die Schüler laden ein Nacktbild in die Gruppe, dann hat die Lehrerin Besitz an Kinderpornografie. Wird das Bild allerdings zeitnah gelöscht, fehlt es am Besitzwillen.
- Keine eigene Handlung: Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB werden häufig eingeleitet, weil der Download von Kinderpornografie auf einen Computer oder über einen Internetzugang nachgewiesen werden kann. In einem solchen Fall ist es allerdings nicht sicher, welche Person das Material heruntergeladen bzw. konsumiert hat. Die Polizei richtet das Ermittlungsverfahren in einem solchen Fall häufig gegen den Anschlussinhaber. Es kommt allerdings vor, dass andere Personen die Kinderpornografie heruntergeladen haben bzw. dass Hacker sich Zugang zu einem Gerät verschafft haben. Entsprechend können sich Beschuldigte teilweise mit der Begründung verteidigen, selbst nichts falsch gemacht zu haben.
- Geringfügig: Auch wenn es absurd klingen mag, erlangen teilweise Personen Besitz an Kinderpornografie, die eigentlich nicht bestraft werden sollen, sondern in guter Absicht handeln. Wenn beispielsweise eine Mutter Nacktbilder der 13-jährigen Tochter auf deren Handy entdeckt und sich diese zuschickt, um den Vorfall mit dem Vater zu besprechen, hat die Mutter Besitz an Kinderpornografie. Die Mutter handelt also mit guten Absichten, macht sich allerdings trotzdem strafbar. Die Staatsanwaltschaft hat in solchen Fällen die Möglichkeit, ein Verfahren ohne oder gegen Auflagen (z. B. eine Geldzahlung) einzustellen. Wir können in solchen Fällen häufig die Einstellung des Verfahrens erreichen.
Was tun bei einem Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie?
Wenn gegen Sie wegen der Verbreitung, des Erwerbes oder des Besitzes von Kinderpornografie ermittelt wird, ist es sehr wichtig, dass sie folgendermaßen vorgehen:
- Erfahrener Strafverteidiger: Um die bestmöglichen Chancen bei der Verteidigung zu haben, ist es wichtig, dass Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht mandatieren. So verhindern Sie anfängliche Fehler, die im Laufe des Verfahrens häufig nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
- Keine Aussage: Machen Sie weder gegenüber der Staatsanwaltschaft noch gegenüber der Polizei eine Aussage. Spontane Aussagen helfen fast nie. Im Gegenteil werden entsprechende Aussagen häufig im Laufe des Verfahrens zu Ihren Lasten verwendet. Wenn es einen Weg gibt, mit einer Aussage die Verteidigungsposition zu verbessern, dann kann die Aussage auch noch im Laufe des Verfahrens gemacht werden.
- Keine freiwillige Herausgabe: Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Ermittlungsarbeiten zu unterstützen. Entsprechend sollten Sie keine Unterlagen oder Passwörter freiwillig herausgeben. Auch insoweit gilt, dass eine entsprechende Herausgabe auch später noch nachgeholt werden kann, sollte sie sinnvoll sein. Allerdings kann eine nachteilige Herausgabe später nicht mehr rückgängig gemacht werden.
- Keine Gegenanzeige: Es ist nur selten sinnvoll, eine Gegenanzeige zu stellen. Eine Gegenanzeige birgt hohe Risiken, so kann es eine Straftat darstellen, eine Gegenanzeige zu stellen (Verleumdung, üble Nachrede und Vortäuschen einer Straftat). Für den Moment ist es wichtig, sich auf die Verteidigung gegen die Vorwürfe zu konzentrieren, eine etwaige Anzeige kann auch später noch gestellt werden.
Wie kommt es zu Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie, § 184b StGB?
Der häufigste Grund für Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB sind Meldungen von Digitalkonzernen (z.B. Meta (Facebook & WhatsApp), Google usw.). Amerikanische Digitalkonzerne sind dazu verpflichtet, Inhalte auf Kinderpornografie zu durchsuchen und an das NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children) zu melden. Dieses leitet die Meldungen dann an das deutsche Bundeskriminalamt (BKA) weiter. Gemeinsam mit der lokalen Polizei und Staatsanwaltschaft werden dann die Ermittlungen aufgenommen. Jährlich erfolgen durch das NCMEC über 180.000 Hinweise an das BKA.
Dazu gibt es noch einige weitere Wege, weshalb Ermittlungsverfahren aufgenommen werden:
- Ex-Partner: Nach einer Trennung kommt es gelegentlich dazu, dass ein Ex-Partner den anderen Partner wegen des Besitzes oder Konsums von Kinderpornografie anzeigt.
- Portale: Bei Betreibern von Internet-Portalen für Kinderpornografie erfolgen regelmäßig Ermittlungen und Durchsuchungen. In solchen Verfahren tauchen auch häufig Daten von Kunden bzw. Nutzern auf, gegen die dann ebenfalls ermittelt werden kann.
- Verdeckte Ermittlungen: Die Polizei und die Staatsanwaltschaften ermitteln auch im Internet und insb. im Darknet verdeckt. Folge dieser Ermittlungen sind häufig Ermittlungsverfahren gegen Personen, die im Rahmen der Ermittlungen entdeckt werden.
- Zufallsfunde: Wenn gegen Sie aus anderen Gründen ermittelt wird und dann während der Ermittlungen Kinderpornografie entdeckt wird, spricht man von einem Zufallsfund.
Was passiert bei einem Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie, § 184b StGB?
Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie untersuchen die Polizei und Staatsanwaltschaft, ob sich der Beschuldigte wegen § 184b StGB strafbar gemacht hat. Von dem Ermittlungsverfahren erfahren Beschuldigte häufig erst dadurch, dass es zu einer Hausdurchsuchung kommt. Dabei steht die Polizei dann früh morgens vor Ihrer Haustür und beschlagnahmt ihre Handys, Computer usw. Wenn die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommt, dass Sie sich strafbar gemacht haben, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. In einem solchen Fall kommt es dann zu einem Gerichtsprozess. In geringfügigen Fällen hat die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, obwohl sich der Beschuldigte womöglich strafbar gemacht hat.
- Beschlagnahme: Wenn Ihr Handy bzw. Computer beschlagnahmt wird, steht Ihnen dieser für mehrere Monate nicht zur Verfügung. Selbst wenn der Vorwurf unberechtigt ist, dauert es mehrere Monate, bis Sie Ihre Geräte zurückerhalten. Sollte Ihnen die Tat nachgewiesen werden können, werden die Geräte üblicherweise eingezogen.
- Untersuchungshaft: Bei dem Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie ist die Untersuchungshaft selten. Nur bei Betreibern von Online-Portalen oder anderen besonders schweren Taten kommen Beschuldigte in Untersuchungshaft.
- Verfahrensdauer: Das Ermittlungsverfahren und daran anknüpfend der Strafprozess dauern üblicherweise sehr lange. Alleine die Auswertung der Computer nimmt üblicherweise mehrere Monate in Anspruch, sodass von der Hausdurchsuchung bis zur Verurteilung schnell mehr als ein Jahr vergehen kann.
Wie hoch ist die Strafe bei § 184b StGB?
Der Strafrahmen des § 184b StGB sieht Strafen von 3 Monaten bis über 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die genaue Strafe hängt davon ab, welche Handlung begangen wurde:
- Verbreiten & Herstellen: Für das Verbreiten und Herstellen von Kinderpornografie ist die Strafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe. Bei Bandenmitgliedern nicht unter 2 Jahren Freiheitsstrafe.
- Besitz: Der Besitz von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren bestraft.
Freiheitsstrafen unter zwei Jahren werden in Deutschland typischerweise zur Bewährung ausgesetzt. Sofern kein Wiederholungstäter vorliegt oder sich aus den sonstigen Umständen der Tat eine besondere Schwere ergibt (z. B. besonders viel Material, besonders schlimmes Material usw.), erfolgt die Bestrafung tendenziell am unteren Ende des Strafrahmens, sodass wir häufig erreichen können, dass eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Häufig gestellte Fragen
Weiterführende Informationen
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