§ 183 StGB: Voraussetzungen für die Strafbarkeit

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Das Wichtigste in Kürze:
- Eine exhibitionistische Handlung ist eine Handlung, bei der ein Mann sein Geschlechtsteil einer anderen Person ohne dessen Einverständnis in sexueller Motivation zeigt.
- Nur Männer können sich wegen Exhibitionismus strafbar machen, für Frauen ist Exhibitionismus straffrei.
Voraussetzungen des § 183 StGB:
- Exhibitionistische Handlung durch einen Mann
- Belästigung einer anderen Person
- Vorsatz
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Was ist eine exhibitionistische Handlung?
Eine exhibitionistische Handlung im Sinne des StGB ist eine Handlung, bei der der Täter sein Geschlechtsteil einer anderen Person ohne dessen Einverständnis in sexueller Motivation zeigt. Es reicht dafür nicht aus, wenn ein Bild des Geschlechtsteils gezeigt wird, vielmehr muss es unmittelbar gezeigt werden. Täter und Opfer müssen also gleichzeitig anwesend sein. Die sexuelle Motivation liegt vor, wenn der Täter sich durch das Vorzeigen oder die Reaktion des Opfers sexuell erregen möchte. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer sexuell erregt werden soll.
§ 183 StGB erfasst nur Handlungen von Männern. Begründet wird Straffreiheit für Frauen damit, dass bei Frauen exhibitionistische Handlungen extrem selten seien.
Wann liegt eine Belästigung des Opfers vor?
Die exhibitionistische Handlung belästigt ein Opfer, wenn das Empfinden des Opfers stark gestört wird. Eine Beeinträchtigung des Empfindens liegt beispielsweise vor, wenn das Opfer stark erschrickt oder sich ekelt. Die Person, welche die Handlung als Belästigung empfindet, muss nicht die Person sein, der die exhibitionistische Handlung gilt. Ob eine Belästigung vorliegt, hängt unter anderem davon ab, wie weit die Distanz zu dem Opfer ist, welche Handlungen begangen werden (z. B. nur das Vorzeigen oder auch Selbstbefriedigung) usw.
Wann liegt der Vorsatz vor?
Der Vorsatz bei § 183 StGB besteht aus zwei Bestandteilen:
- Absicht: Der Täter muss mit der exhibitionistischen Handlung das Ziel verfolgen, sich sexuell zu erregen. Eine solche Absicht fehlt etwa, wenn das Glied alleine zur Beleidigung gezeigt wird.
- Vorsatz: Dazu muss der Täter bezüglich der sonstigen Merkmale Vorsatz haben. Der Vorsatz besteht, wenn der Täter darum weiß, dass er die Tatbestandsmerkmale erfüllt und trotzdem handelt. Das bedeutet insbesondere, dass der Täter erkennt, dass sich eine Person belästigt fühlt. Wenn der Täter etwa nicht wahrnimmt, dass eine Person ihn nackt sehen kann, fehlt es an einem solchen Vorsatz.
Wie ist die Strafe für exhibitionistische Handlungen?
Exhibitionismus wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bei der Ermittlung der konkreten Strafe berücksichtigt das Gericht unter anderem, ob der Angeklagte vorbestraft ist, welche Folgen die Tat hat und ob der Täter Reue zeigt. Folgende Aspekte sollten Sie zur Strafe bei Exhibitionismus bedenken:
- Geldstrafe: Die Höhe der Geldstrafe orientiert sich zum einen an dem Einkommen des Täters und zum anderen daran, wie schlimm die Tat war.
- Bewährung: Freiheitsstrafen unter 2 Jahren werden bei Tätern ohne Vorstrafe üblicherweise zur Bewährung ausgesetzt. Im Falle einer Verurteilung droht also keine Haft, sofern keine Vorstrafe besteht.
- Einstellung: Ein Ermittlungsverfahren wird einerseits eingestellt, wenn die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Andererseits hat die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, das Verfahren trotz Vorliegen eines Tatverdachts einzustellen. Teilweise erfolgt die Einstellung des Verfahrens nur, wenn zuvor eine Auflage erfüllt wurde (i. d. R. eine Geldzahlung). Bei § 183 StGB sind beide Formen der Verfahrenseinstellung möglich.
- Bewährung wegen Therapie: Nach § 183 StGB kann das Gericht eine Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn der Täter nach einer Therapie keine exhibitionistischen Taten mehr begehen wird. Grundsätzlich erfolgt in einem solchen Fall eine Bewährungsstrafe mit der Vorgabe, sich in Therapie zu begeben.
- Strafantrag: Grundsätzlich werden exhibitionistische Handlungen nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt. Besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, kann die Staatsanwaltschaft die Tat auch ohne Strafantrag verfolgen. Allerdings liegt ein öffentliches Interesse nur ganz selten vor, etwa bei besonders schlimmen Taten, über die in der Presse berichtet wird.
Anzeige wegen sexuellem Missbrauch von einem Kind, was tun?
Wenn gegen Sie wegen einer exhibitionistischen Handlung ermittelt wird, ist es sehr wichtig, dass Sie von Anfang an keine Fehler machen. Insbesondere Fehler am Anfang des Verfahrens erschweren die weitere Verteidigung häufig stark. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die folgenden Tipps beachten:
- Erfahrener Strafverteidiger: Um die bestmöglichen Chancen bei der Verteidigung zu haben, ist es wichtig, dass Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht mandatieren.
- Keine Aussage: Machen Sie gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Aussage. Sollte eine Aussage ausnahmsweise sinnvoll sein, kann diese später nachgeholt werden. In dem meisten Fällen wird eine Aussage von Ihnen im Laufe des Prozesses gegen Sie verwendet.
- Keine freiwillige Herausgabe Gleiches gilt für die freiwillige Herausgabe von Unterlagen oder Passwörtern.
- Keine Gegenanzeige: Es ist nur selten sinnvoll, eine Gegenanzeige zu stellen. Eine Gegenanzeige birgt hohe Risiken, so kann es eine Straftat darstellen, eine Gegenanzeige zu stellen (Verleumdung, üble Nachrede und Vortäuschen einer Straftat). Für den Moment ist es wichtig, sich auf die Verteidigung gegen die Vorwürfe zu konzentrieren, eine etwaige Anzeige kann auch später noch gestellt werden.
Sollte eine Aussage gegenüber der Polizei bzw. die Herausgabe von Unterlagen ausnahmsweise sinnvoll sein, kann die Aussage oder Herausgabe später nachgeholt werden. Eine einmal getätigte Aussage kann allerdings fast nie rückgängig gemacht werden. Deshalb sollten Sie unbedingt vermeiden, eine Aussage gegenüber der Polizei zu machen bzw. Unterlagen oder Passwörter herauszugeben.
Häufig gestellte Fragen
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