Vorladung als Beschuldigter von der Polizei

Profilbild von Silvia Uschinski, Rechtsanwältin für Sexualstrafrecht bei SCHNEIDER || MICK und Dozentin an der Universität Hamburg
Rechtsanwältin Silvia Uschinski
Aktualisiert am 
25.06.2025
5
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Sie von der Polizei eine Vorladung als Beschuldiger erhalten, müssen Sie nicht zu dem Termin erscheinen.
  • Auch wenn Sie unschuldig sind, sollten Sie den Termin absagen, eine Aussage sollte nur nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt gemacht werden.
  • Eine Aussage gegenüber der Polizei wirkt sich meistens zu Ihren Lasten aus.
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Was ist eine Vorladung durch die Polizei?

Mit einer Vorladung versucht die Polizei Informationen in einem Ermittlungsverfahren zu gewinnen. Wenn eine Anzeige erstattet wurde oder die Polizei aus anderen Gründen die Ermittlungen aufnimmt, erhält der Beschuldigte im Laufe der Ermittlungen eine Vorladung. Dazu ist die Polizei verpflichtet. Außerdem kann die Polizei auch Zeugen vorladen, wenn die Polizei der Meinung ist, dass der Zeuge bei der Aufklärung des Sachverhaltes helfen kann.

Vorladung von der Polizei als Beschuldigter, was tun?

Wenn Sie von der Polizei als Beschuldigter vorgeladen werden, sind Sie nicht dazu verpflichtet, zu dem Termin zu erscheinen. Die Vorladung von der Polizei erhalten Sie üblicherweise per Post. Vorladungen sind häufig so formuliert, dass der Eindruck entsteht, dass eine Pflicht besteht, zu erscheinen. Das ist allerdings nicht der Fall. Bei einer Vorladung durch die Polizei sind Sie grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, zu erscheinen. Hierzu sollten Sie die folgenden Aspekte berücksichtigen:

  • Pflicht: Ausnahmsweise besteht eine Pflicht, zu einer Vorladung durch die Polizei zu erscheinen. Erforderlich ist dafür, dass die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelt, § 163a Abs. 3 StPO.
  • Absage: Auch wenn keine Pflicht besteht, zu dem Termin zu erscheinen, ist es sinnvoll, den Termin abzusagen. So vermeiden Sie, dass die Polizei sie erneut vorlädt oder bei Ihnen nachfragt.

Wenn Sie eine Vorladung erhalten, sollten Sie unbedingt folgendermaßen vorgehen:

  • Keine Aussage: Machen Sie keine Aussage gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft.
  • Keine Herausgabe: Sie sollten weder Passwörter noch Unterlagen herausgeben. Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Polizei bei den Ermittlungen zu unterstützen.
  • Anwalt mandatieren: Sie sollten so schnell wie möglich einen erfahrenen Anwalt mandatieren. Es gilt insbesondere Fehler zu vermeiden, die häufig im weiteren Verfahren nicht mehr korrigiert werden können.

Müssen Beschuldigte bei der Polizei aussagen?

Beschuldigte sind nicht dazu verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Es ist außerdem auch nicht sinnvoll, dass Sie bei der Polizei aussagen. Häufig versucht die Polizei, Beschuldigte zu einer Aussage zu überreden und behaupten, dass sich der Beschuldigte so von den Vorwürfen entlasten kann. Aus folgenden Gründen sollten Sie allerdings eine Aussage bei der Polizei unbedingt vermeiden:

  • Nachteilig: Häufig werden Aussagen, die Sie gegenüber der Polizei tätigen, im Laufe des Verfahrens gegen Sie verwendet. Auch wenn eine Aussage in dem Moment sinnvoll erscheint, kann sich dies im Laufe des Verfahrens ändern. Eine einmal gemachte Aussage kann nicht wieder rückgängig gemacht werden. Deshalb sollten Sie eine Aussage nur tätigen, wenn Sie die Aussage zuvor sorgfältig geplant haben.
  • Keine Nachteile: Wenn Sie schweigen, wird dies nicht zu Ihren Lasten gewertet. Das Schweigen wird auch nicht als Schuldeingeständnis oder ähnliches gewertet. Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, Ihnen die Tat nachzuweisen.
  • Nachholen: Sollte eine Aussage gegenüber der Polizei ausnahmsweise sinnvoll sein, kann eine solche Aussage im Laufe der Ermittlungen unproblematisch nachgeholt werden.
  • Akteneinsicht: Strafverteidiger haben die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakten zu erhalten. Ohne eine entsprechende Einsicht haben Sie keinen Überblick darüber, welche Informationen die Polizei bereits hat und in welche Richtung sich die Ermittlungen entwickeln. Erst nach einer entsprechenden Einsichtnahme haben Sie die Möglichkeit, eine Aussage zu tätigen, die Sie wirklich entlastet. Deshalb sollten Sie eine Aussage erst nach Rücksprache und Planung mit einem Rechtsanwalt tätigen.

Was passiert nach einer Vorladung?

Was nach einer Vorladung passiert, hängt davon ab, ob Sie zu der Vorladung erscheinen oder nicht. Wenn Sie den Termin für die Vorladung absagen, erhalten Sie gegebenenfalls eine weitere Vorladung oder die Polizei schickt Ihnen einen Anhörungsbogen zu. Bei dem Anhörungsbogen handelt es sich um eine schriftliche Vernehmung. Auch einen erneuten Termin sollten Sie absagen bzw. den Anhörungsbogen nicht beantworten.

Wenn Sie zu der Anhörung erscheinen, läuft das Gespräch folgendermaßen ab:

  • Begrüßung & Belehrung: Nach einer kurzen Begrüßung werden Sie über Ihre Rechte belehrt. Dazu gehört unter anderem die Belehrung darüber, dass Sie das Recht haben, die Aussage zu verweigern.  
  • Sachverhalt: Anschließend wird Ihnen kurz der Sachverhalt erläutert.
  • Befragung: Nach der Sachverhaltsdarstellung, die auch sehr kurz ausfallen kann, erfolgt die Befragung zur Sache. Dabei sollten Sie wissen, dass die Polizisten bzw. Staatsanwälte sehr erfahren im Vernehmen sind. Entsprechend besteht die hohe Gefahr, dass Sie eine Aussage tätigen, die sich im weiteren Verfahren nachteilig auswirken wird.
  • Protokoll: Die Vernehmung wird protokolliert. Bevor Sie das Vernehmungsprotokoll unterschreiben, sollten Sie unbedingt überprüfen, dass alle Angaben in dem Protokoll korrekt sind und Ihre Aussagen stimmen. Wenn Sie ein unzutreffendes Protokoll unterschreiben, erschwert dies die Verteidigungsposition erheblich.

Bei einer Vernehmung haben Sie folgende Rechte:

  • Recht zu schweigen: Sie haben das Recht zu schweigen. Es wirkt sich nicht negativ aus, wenn Sie schweigen.
  • Recht auf Verteidigung: Sie haben das Recht, von einem Verteidiger begleitet zu werden. Dieses Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen. Verteidiger haben viel Erfahrung mit Vernehmungen und kennen die Tricks der Ermittler. So verhindern Verteidiger, dass sich Ihre Verteidigungsposition durch die Vernehmung verschlechtert.
  • Protokoll: Wenn Sie vernommen werden, haben Sie das Recht, Einsicht in das Vernehmungsprotokoll zu nehmen.

Nach der Vernehmung widmet sich die Polizei den weiteren Ermittlungen. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen. Dabei hat die Staatsanwaltschaft zwei Möglichkeiten. Sie kann das Verfahren einstellen oder Anklage erheben. Zu der Einstellung des Verfahrens kommt es in den folgenden Fällen:

  • Kein Tatverdacht, § 170 StPO: Wenn sich der Tatverdacht im Rahmen der Ermittlungen nicht bestätigt, wird das Ermittlungsverfahren eingestellt.
  • Geringfügig, § 153 StPO: Auch wenn sich der Tatverdacht im Rahmen der Ermittlungen erhärtet, hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen. Erforderlich ist dafür, dass keine besonders schwere Straftat vorliegt, so ist etwa bei Mord oder Kindesmissbrauch eine Einstellung nicht möglich.
  • Gegen Auflage, § 153a StPO: Außerdem hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, ein Verfahren gegen Auflage einzustellen. Auch diese Möglichkeit besteht nicht bei besonders schweren Straftaten. Die Auflage besteht in den meisten Fällen darin, Geld zu zahlen.

Vorladung als Beschuldigter, obwohl unschuldig, was tun?

Wenn Sie unschuldig sind, die Polizei Sie allerdings trotzdem als Beschuldigten vorlädt, sollten Sie den Termin trotzdem absagen. Die Staatsanwaltschaft verspricht häufig, dass Sie die Vorwürfe mit einer Aussage bei der Polizei aus der Welt räumen können. Dies wird Ihnen allerdings meistens nicht gelingen. Im Gegenteil wirkt sich eine Aussage meist zu Ihren Lasten aus.

Wenn Sie unschuldig sind und die Polizei Sie trotzdem vorlädt, sollten Sie folgendermaßen vorgehen:  

  • Anwalt mandatieren: Auch wenn Sie unschuldig sind, sollten Sie unbedingt einen Anwalt mandatieren. Ein Strafverteidiger stellt sicher, dass das Verfahren rechtmäßig abläuft und kann mit Beweisanträgen oder einer gut geplanten Aussage dabei helfen, dass die Polizei das Verfahren einstellt.
  • Keine Aussage: Eine Aussage wirkt sich meist zu Ihren Lasten aus. Außerdem kann eine Aussage später nachgeholt werden. Entsprechend sollten Sie eine Aussage nur nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt tätigen. Es wirkt auch nicht verdächtig, wenn Sie den Termin absagen und die Aussage verweigern. Die Staatsanwaltschaft darf aus Ihrem Schweigen keine negativen Schlüsse ziehen!
  • Keine Herausgabe: Aus den gleichen Gründen sollten Sie auch keine Unterlagen oder Passwörter herausgeben. Sollte dies ausnahmsweise hilfreich sein, können Sie die Herausgabe später nachholen.
  • Keine Gegenanzeige: Es ist nur selten sinnvoll, eine Gegenanzeige zu stellen. Eine Gegenanzeige birgt hohe Risiken, so kann es eine Straftat darstellen, eine Gegenanzeige zu stellen (Verleumdung, üble Nachrede und Vortäuschen einer Straftat). Für den Moment ist es wichtig, sich auf die Verteidigung gegen die Vorwürfe zu konzentrieren, eine etwaige Anzeige kann auch später noch gestellt werden.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Vorladung als Beschuldigter schlimm?
Eine Vorladung als Beschuldigter ist nicht schlimm, sondern Bestandteil der polizeilichen Ermittlungen. Sie sollten sich allerdings einen Verteidiger suchen, um sich bestmöglich verteidigen zu können.
Soll man auf einen Anhörungsbogen reagieren?
Es besteht keine Pflicht auf einen Anhörungsbogen zu reagieren und es ist auch nicht sinnvoll, auf einen Anhörungsbogen zu reagieren. Wenn überhaupt ist es sinnvoll, der Polizei mitzuteilen, dass Sie keine Aussage tätigen wollen.
Muss ich als Beschuldigter zur Vorladung erscheinen?
Sie müssen zu einer Vorladung der Polizei nicht erscheinen. Sie sollten gegenüber der Polizei keine Aussage tätigen. Ihre Situation würde durch eine Aussage nur schlechter werden. Nur bei einer Vorladung der Polizei besteht die Pflicht, zu erscheinen.
Was ist eine Vorladung?
Eine Vorladung der Polizei ist eine Einladung der Polizei, bei der Polizei vernommen zu werden. Nur bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie bei einer Vorladung erscheinen.
Wie geht es nach einer Vorladung weiter?
Nach einer Vorladung laufen die Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft weiter. Die Polizei versucht dabei, Ihnen die Straftat nachzuweisen. Sollte die Polizei der Meinung sein, dies tun zu können, wird die Polizei Anklage erheben.

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