Ist Sexting strafbar?

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Das Wichtigste in Kürze:
- Sexting ist grundsätzlich nicht strafbar.
- Sexting kann allerdings andere Straftatbestände erfüllen (z. B. durch das ungefragte Verschicken von Nacktbildern oder durch Sexting mit Kindern).
- Wenn gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren und keine Aussage gegenüber der Polizei machen.
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Was ist Sexting?
Sexting ist das Austauschen von sexuellen Nachrichten über das Internet bzw. meist über das Handy (z. B. Snapchat, WhatsApp, Instagram usw.). Der Begriff Sexting setzt sich aus den beiden Wörtern „Sex“ und „Texting“ zusammen. Der Fokus beim Sexting liegt auf dem Versenden von Bildern und Videos, so werden häufig Nacktfotos oder Videos mit sexuellem Inhalt verschickt.
Ist Sexting strafbar?
Sexting selbst ist nicht strafbar. Allerdings ist es möglich, dass beim Sexting andere Straftatbestände erfüllt werden. Folgende Straftatbestände kommen dabei in Betracht:
- Ungefragt Nacktbilder verschicken: Nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist das unaufgeforderte Verschicken von pornografischen Inhalten strafbar. Als pornografische Inhalte gelten Bilder, Filme, Texte usw., die der sexuellen Erregung dienen. Das Versenden von Nacktbildern ist nicht strafbar, sofern der Empfänger zum Versand der Bilder aufgefordert hat. Dabei muss die Aufforderung nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich auch aus den Umständen der Konversation ergeben. Kein Auffordern liegt allerdings vor, wenn der Versender nur das Gefühl hat, dass der Empfänger an dem Bild interessiert ist.
- Bilder an Kinder schicken: Wer pornografische Bilder oder Filme an Kinder schickt und entsprechend mit Kindern kommuniziert, macht sich nach § 176a StGB wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt strafbar.
- Bilder von Kindern und Jugendlichen verschicken: Wer Pornografie von Kindern besitzt oder verschickt, macht sich nach § 184b StGB strafbar. Als Kinderpornografie gelten Bilder und Videos von Kindern, die sexuelle Handlungen zeigen oder in denen Kinder in sexueller Weise dargestellt werden. Als Kind gelten Personen unter 14 Jahren. Handelt es sich um Pornografie von Jugendlichen, ergibt sich die Strafbarkeit aus § 184c StGB.
- Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs: Wer mit Kindern Kontakt aufnimmt, um mit diesen Sex haben zu wollen, macht sich wegen der Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176b StGB strafbar.
- Bilder von fremden Personen: Wer Nacktbilder oder andere pornografische Bilder von fremden Personen verschickt, kann damit gleich gegen mehrere Straftatbestände verstoßen. In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen § 33 KUG, wonach sich strafbar macht, wer Bilder von Personen ohne deren Einwilligung verschickt. Nach § 201a StGB macht sich strafbar, wer ein Bild von einer fremden Person verschickt, sofern das Bild in einem geschützten Umfeld gemacht wurde (z. B. einer Wohnung oder einer Umkleide). Erforderlich für die Strafbarkeit nach § 201a StGB ist außerdem, dass das Bild ohne Erlaubnis gemacht wurde oder zwar mit Erlaubnis gemacht wurde, aber ohne Erlaubnis weitergeleitet wurde.
- Upskirting-Bilder: Als Upskirting wird das Fotografieren von Frauen unter den Rock bezeichnet, wobei auch das Fotografieren der weiblichen Brust erfasst wird. Wer entsprechende Bilder macht oder verschickt, macht sich nach § 184k StGB strafbar.
Können sich auch Kinder und Jugendliche wegen Sexting strafbar machen?
Kinder, also Personen unter 14 Jahren, sind noch nicht strafmündig und können entsprechend noch keine Straftaten begehen. Jugendliche sind allerdings in der Lage, entsprechende Straftaten zu begehen. Jugendliche sind deshalb besonders gefährdet, wenn Sie mit anderen Personen Nacktbilder verschicken, sofern der Gesprächspartner noch unter 14 Jahren ist. Gleichzeitig ist bei Jugendlichen das Jugendstrafrecht anwendbar, welches das Ziel verfolgt, die Jugendlichen zu erziehen, anstatt sie zu bestrafen.
Wenn Jugendliche untereinander Nacktbilder verschicken, machen Sie sich nicht strafbar, sofern eigene Bilder verschickt werden und kein Druck auf den Gesprächspartner aufgebaut wird, ebenfalls Nacktbilder zu verschicken.
Wie hoch ist die Strafe für Sexting?
Sofern das Sexting strafbar ist, liegt die Strafe für das Sexting zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren. Die genaue Strafe hängt davon ab, gegen welche der Normen verstoßen wurde. Die oben genannten Normen haben folgende Strafrahmen:
- Ungefragt Nacktbilder verschicken, § 184 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr.
- Bilder an Kinder schicken, § 176a StGB: Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.
- Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs, § 176b StGB: Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren.
- Bilder von Kindern, § 184b StGB: Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 15 Jahren.
- Bilder von Jugendlichen, § 184c StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
- Upskirting-Bilder, § 184k StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre.
- Fremde Personen, § 201a StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre.
- Fremde Personen, § 33 KUG: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr.
Über die genaue Höhe der Strafe entscheidet der Richter im Rahmen der Strafzumessung. Bei der Strafzumessung werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Sofern Sie bisher nicht verurteilt wurden, nur wenige Bild verschickt haben und durch die Tat keine schweren Schäden entstanden sind, liegt die Höhe der Strafe üblicherweise am unteren Ende des Strafrahmens.
- Geldstrafe: Die Höhe einer Geldstrafe orientiert sich an Ihrem Gehalt und daran, wie schlimm die Tat war. Ein Tagessatz entspricht dem Nettogehalt, das Ihnen an einem Tag zusteht.
- Bewährung: Freiheitsstrafen unter 2 Jahren werden bei Ersttätern grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt. Das bedeutet, dass Sie nicht in das Gefängnis müssen. In Haft kommen Sie nur, wenn die Bewährung widerrufen wird, etwa wenn Sie später erneut wegen einer Straftat verurteilt werden.
Was tun bei einer Anzeige wegen Sexting?
Wenn gegen Sie wegen Sexting ermittelt wird, erfahren Sie hiervon üblicherweise aufgrund einer Vorladung oder einer Hausdurchsuchung. In einem solchen Fall sollten Sie die folgenden Tipps beachten:
- Anwalt kontaktieren: Insbesondere zu Beginn des Verfahrens können Sie viele Fehler machen, die später nicht mehr beseitigt werden können. Deshalb sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt mit Erfahrung im Sexualstrafrecht kontaktieren.
- Keine Aussage: Sie sollten auf keinen Fall eine Aussage gegenüber der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft machen. Auch wenn Sie denken, dass Sie sich mit einer Aussage schützen, passiert häufig genau das Gegenteil und eine Aussage wird im Laufe des Prozesses gegen Sie verwendet.
- Keine Herausgabe: Aus den gleichen Gründen sollten Sie auch keine Geräte, Passwörter oder Unterlagen herausgeben. Eine entsprechende Herausgabe sollten Sie zuvor mit Ihrem Anwalt besprechen.
- Keine Gegenanzeige: Es ist nur selten sinnvoll, eine Gegenanzeige zu stellen. Eine Gegenanzeige birgt hohe Risiken, so kann es eine Straftat darstellen, eine Gegenanzeige zu stellen (Verleumdung, üble Nachrede und Vortäuschen einer Straftat). Für den Moment ist es wichtig, sich auf die Verteidigung gegen die Vorwürfe zu konzentrieren, eine etwaige Anzeige kann auch später noch gestellt werden.
- Sicherung von Chats: Für die weitere Verteidigung sind Chatnachrichten sehr hilfreich. Sichern Sie deshalb - sofern vorhanden - unbedingt die Chatnachrichten. Allerdings sollten die Nachrichten erst einmal nur dem Anwalt gezeigt werden.
Häufig gestellte Fragen
Weiterführende Informationen
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