§ 184b StGB: Strafe für Ersttäter

.png)
Das Wichtigste in Kürze:
- Bei Ersttätern droht bei einer Verurteilung wegen § 184b StGB eine Freiheitsstrafe auf Bewährung oder eine Geldstrafe.
- Es ist häufig möglich, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Das ist das Ziel unserer Verteidigung.
- Bei einer Einstellung des Verfahrens erfolgt kein teurer, langwieriger Gerichtsprozess, keine Eintragung im Führungszeugnis und es muss maximal eine geringe Auflage erfüllt werden.
Komplette Abwicklung online – keine lästigen Termine.
Fachanwälte für Strafrecht.
Absolute Diskretion – sicher verschlüsselt.
Welche Strafe droht Ersttätern bei einer Verurteilung wegen § 184b StGB?
Eine Verurteilung wegen § 184b StGB führt zu einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 15 Jahren. Sofern bei Ersttätern kein besonders schwerer Fall vorliegt (z. B. extrem große Menge an Kinderpornografie, etwa bei mehreren Terabyte Material), bewegt sich die zu erwartende Strafe am unteren Ende des Strafrahmens. Welche Strafe Ersttäter konkret zu erwarten haben, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Handlung: § 184b StGB sieht drei verschiedene Strafen für unterschiedliche Begehungsformen vor. Der Besitz und das Anschauen von Kinderpornografie werden mit Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren bestraft. Das Verbreiten und Herstellen von Kinderpornografie werden mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren bestraft. Täter, die gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande agieren, erwartet eine Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren.
- Strafzumessung: Im Rahmen der Strafzumessung bestimmen Richter die konkrete Strafe für den Täter. Im Rahmen der Strafzumessung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es wirkt sich strafmildernd aus, dass Ersttäter – per Definition – keine Wiederholungstäter sind. Außerdem fällt es positiv ins Gewicht, wenn Ersttäter keine anderweitigen Vorstrafen haben. Auch wenn Ersttäter bereits freiwillig eine Therapie machen, wirkt sich dies positiv aus. Strafschärfend kann sich bei Ersttätern auswirken, wenn besonders viel Material vorliegt oder das Material besonders brutal ist. Mehr erfahrt Ihr in diesem Beitrag zur Strafe bei § 184b StGB.
Folgende Strafen sind deshalb bei Ersttätern üblich:
- Bewährungsstrafe: Freiheitsstrafen bis 2 Jahre werden in Deutschland üblicherweise zur Bewährung ausgesetzt. Bei Ersttätern sind Strafen von mehr als zwei Jahren selten, sodass üblicherweise eine Bewährungsstrafe erfolgt.
- Geldstrafe: Ausnahmsweise kommt bei § 184b StGB auch eine Geldstrafe in Betracht. Zwar sieht der § 184b StGB diese nicht explizit vor, wenn eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten in Betracht kommt, erfolgt gem. § 47 Abs. 2 StGB eine Verurteilung zu einer Geldstrafe. Deshalb kommt eine Geldstrafe nur in geringfügigen Fällen des Besitzes und Anschauen von Kinderpornografie in Betracht.
Kann eine Verurteilung wegen § 184b StGB bei Ersttätern verhindert werden?
Das Ziel der Verteidigung bei Verfahren wegen § 184b StGB besteht darin, eine Verurteilung zu vermeiden. Dafür besteht zum einen die Möglichkeit, einen Freispruch zu erreichen. Ein Freispruch setzt allerdings einen aufwendigen und belastenden Gerichtsprozess voraus. Deshalb versuchen wir, die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Folgende Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung kommen bei § 184b StGB in Betracht:
- Einstellung mangels Verdachts, § 170 StPO: Wenn sich im Verfahren herausstellt, dass der Vorwurf des § 184b StGB nicht begründet werden kann, wird das Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO).
- Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO: Insbesondere der Besitz von Kinderpornografie wird häufig erfüllt, ohne dass ein Bedürfnis an einer Bestrafung besteht. Wer beispielsweise eine E-Mail mit Kinderpornografie erhält, sich anschaut und dann vergisst, diese zu löschen, hat Besitz an Kinderpornografie. Gleiches gilt für Mütter, welche Nacktfotos auf dem Handy ihrer Kinder entdecken, die Bilder abspeichern, um den Vorfall mit dem Vater zu besprechen. In solchen Fällen besteht grundsätzlich kein Interesse an einer Bestrafung. Erfahrene Rechtsanwälte können in solchen Fällen häufig eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
- Einstellung gegen Auflage, § 153a StPO: Bei geringen Verstößen gegen § 184b StGB ist es bei Ersttätern häufig möglich, eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage zu erreichen. Die Auflage besteht häufig in einer Geldzahlung oder darin, eine Therapie zu besuchen.
Die Verfahrenseinstellung ist für Beschuldigte besonders attraktiv. Hintergrund ist, dass keine Bestrafung erfolgt, kein aufwendiger und teurer Gerichtsprozess stattfindet, bei dem der Angeklagte im Falle einer Verurteilung die Kosten tragen muss, und es erfolgt auch keine Eintragung in das Führungszeugnis.
Welche Konsequenzen hat eine Verurteilung nach § 184b StGB?
Neben der oben angesprochenen Strafe (i. d. R. Bewährungsstrafe) hat eine Verurteilung wegen § 184b StGB einige weitere Nachteile. Aufgrund dieser Nachteile verfolgen wir bei Ermittlungen wegen § 184b StGB grundsätzlich das Ziel, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.
- Gutachten: Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen § 184b StGB werden üblicherweise Computer, Handys, Festplatten usw. beschlagnahmt und anschließend ausgewertet. Die Kosten für solche Gutachten betragen in der Regel mehrere Tausend Euro. Im Falle einer Verurteilung trägt der Angeklagte die Kosten des Gutachtens und auch des Gerichtsprozesses (weitere Hunderte bis Tausende Euro).
- Eintragung im Führungszeugnis: Eine Verurteilung wegen § 184b StGB wird in das Führungszeugnis eingetragen und steht im erweiterten Führungszeugnis 10 Jahre lang.
- Verbeamtung: Bei einer Verurteilung wegen § 184b StGB ist es für Beamte möglich, die eigene Verbeamtung zu verlieren. Beamte verlieren Ihren Beamtenstatus bei einer Verurteilung von mindestens einem Jahr (§ 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz bzw. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz). Das gilt auch, wenn die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
- Zulassung: Bei zulassungsbedürftigen Berufen, z. B. Ärzte, Anwälte, Notare usw., kann die Zulassung bei einer Verurteilung widerrufen werden. Im Unterschied zu Beamten sind die gesetzlichen Vorgaben weniger starr. Der Entzug der Zulassung erfolgt, wenn die Zuverlässigkeit der Person nicht mehr gegeben ist.
- Einziehung: Die verwendeten Geräte und Unterlagen werden im Falle einer Verurteilung eingezogen, also nicht mehr an den Verurteilten herausgegeben. Entsprechend verlieren Verurteilte in der Regel ihre elektronischen Geräte und müssen sich neue Geräte kaufen.
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen: Beispielsweise gem. § 81g StPO dürfen im Falle einer Verurteilung wg. § 184b StGB DNA-Proben von dem Verurteilten entnommen werden, um diese für Identitätsfeststellungen bei späteren Strafverfahren zu verwenden.
- Sorgerecht: Eine Verurteilung gem. § 184b StGB kann auch dazu führen, dass das Sorgerecht des verurteilten Elternteils eingeschränkt wird.
- Waffenschein: Sofern Sie einen Waffenschein bzw. eine Waffenbesitzkarte haben, besteht die Möglichkeit des Entzuges im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung.
Wann liegt eine Strafbarkeit wegen § 184b StGB vor?
Eine Verurteilung wegen § 184b StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte den Tatbestand des § 184b StGB erfüllt hat. Vereinfacht dargestellt, müssen dafür drei Voraussetzungen vorliegen:
- Kinderpornografie: Es muss Kinderpornografie vorliegen. Dabei handelt es sich um Bilder, Filme oder Texte, die sexuelle Handlungen von Kindern zum Gegenstand haben oder Kinder ganz oder teilweise unbekleidet in sexuell aufreizender Weise darstellen. Als Kind gilt eine Person, die unter 14 Jahre alt ist.
- Tathandlung: Zu den Tathandlungen des § 184b StGB gehören u.a. das Verbreiten, Verschaffen, Abrufen, Herstellen oder Besitzen von Kinderpornografie.
- Vorsatz: Außerdem muss der Täter vorsätzlich handeln. Der Vorsatz fehlt beispielsweise, wenn man ungefragt Kinderpornografie zugeschickt bekommt und dann zeitnah löscht. In einem solchen Fall fehlt beispielsweise der Besitzwille.
In unserem Beitrag zu § 184b StGB erfahren Sie mehr zu den genauen Voraussetzungen des § 184b StGB.
Häufig gestellte Fragen
Weiterführende Informationen
Was unsere Mandanten sagen
„Ich kann Herr Eggers nur empfehlen! Vom ersten Beratungsgespräch bis zum Abschluss fühlte ich mich hervorragend betreut. Er ist nicht nur äußerst kompetent und fachlich versiert, sondern auch empathisch und jederzeit ansprechbar. Dank seiner engagierten und zielgerichteten Arbeit konnte mein Anliegen zu meiner vollsten Zufriedenheit gelöst werden. Ich habe mich jederzeit gut aufgehoben gefühlt.“
„Dr. Benedikt Mick ist ein ausgezeichneter Rechtsanwalt, welcher sehr professionell und mit viel Feingefühl arbeitet. Er ist immer gut zu erreichen und nimmt sich viel Zeit, alle aufkommenden Fragen detailliert zu beantworten.“
„Herr Mick hat mich mit seiner Kompetenz, Professionalität und klaren Kommunikation überzeugt. Er war jederzeit zuverlässig, nahm sich die Zeit, alle Fragen verständlich zu beantworten, und hat sich mit großem Engagement um mein Anliegen gekümmert. Dank seiner Unterstützung habe ich mich bestens vertreten und unterstützt gefühlt. Ich kann Herrn Mick uneingeschränkt weiterempfehlen und bin sehr dankbar für seine hervorragende Arbeit.“
„Besonders beruhigend war auch die stets kurzfristige Kommunikation und beruhigende Art von Dr. Mick. Nach der Akteneinsicht hat Herr Dr.Mick sehr professionell und für mich abermals beruhigend Stellung genommen. Mir war klar, dass es sich hinziehen wird und bin dankbar , dass er die Einstellung des Verfahrens gegen mich innerhalb eines Jahres erreicht hat.“
„Meine beste Entscheidung, Herrn Dr. Mick als Verteidiger zu wählen. Seine Erfahrung hat sich ausgezahlt. Er weiß, worauf es ankommt und was das Wesentliche für den Richter ist. So haben wir unser Ziel sofort erreicht, ohne Rechtsmittel einlegen zu müssen. Ich bin hoch zufrieden und kann ihn nur ermpfehlen.“
„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war. Besonders hervorheben möchte ich sein aussergewöhnliches Einfühlungsvermögen und Empathie bei der komplexen rechtlichen Vertretung meines gehörlosen Sohnes.“
„Ich kann jeden Herr Dr Mick empfehlen. Ich war zwei mal bei Dr.Mick, bin von seine Arbeit und seinem netten Art begeistert. Ich habe mein Fall gegeben und bis zu Einstellung von Ihn nicht mehr gehört. Herr Dr Mick ist sehr gut zu erreichen, Termin bekommt man ganz schnell und Er tut alles für seine Mandanten, so wie ich das erlebt habe.“
„Herr Dr. Mick ist nicht nur zuverlässig, schnell und jederzeit für einen da - er arbeitet auf eine sehr menschliche Art, nimmt sich Zeit und kann auf seine Erfahrung zurückgreifen. Nicht zuletzt begegnet er den schwierigen Situationen in Gerichtsprozessen mit großer Zuversicht. Das schenkt Kraft und Mut, die einen nach vorne schauen lassen!“
„Ich hatte das Vergnügen, mit Herrn Dr. Benedikt Mick zusammenzuarbeiten, und ich kann ihn nicht genug loben. Herr Mick zeigte sich äußerst kenntnisreich und einfühlsam in meinem Fall. Seine klare Kommunikation und sein Engagement ließen mich stets sicher fühlen. Er nahm sich die Zeit, meine Bedenken zu verstehen und arbeitete hart daran, die bestmögliche Lösung für mich zu finden. Dank seiner Fachkenntnisse und seinem Einsatz konnte ich mein rechtliches Problem erfolgreich lösen.“
„Dr. MICK kam sah und siegte! Aufgrund des bereits 3 Jahre laufenden Verfahren sah es für meinen Sohn mittlerweile nicht mehr gut aus! Aber Dr. Mick schaffte es mit einer einzigen Stellungnahme im Zwischenverfahren ein für uns bestes Ergebnis heraus zu holen! Ja er ist nicht billig, aber er ist sein Geld zu 100 % wert!“