§ 176c StGB: Schwerer sexuelle Missbrauch von Kindern

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Das Wichtigste in Kürze:
- § 176c StGB erhöht die Strafe für besonders schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs.
- Zu den besonders schweren Fällen gehört der wiederholte sexuelle Missbrauch, Geschlechtsverkehr, die gemeinschaftliche Begehung oder das Verursachen besonders schwerer Konsequenzen (z. B. Todesgefahr oder Schädigung der körperlichen Entwicklung).
Die Strafbarkeit wegen § 176c StGB hat drei Voraussetzungen:
- § 176 StGB erfüllt
- Qualifikation
- Wiederholungstat
- Geschlechtsverkehr und ähnliche Handlungen
- Gemeinschaftliche Begehung
- Gesundheitsgefahr oder Entwicklungsschaden
- Absicht, Kinderpornografie herzustellen
- Schwere Misshandlung oder Todesgefahr
- Vorsatz
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Wann liegt die Strafbarkeit nach § 176c StGB vor?
Eine Strafbarkeit nach § 176c StGB setzt voraus, dass eine Strafbarkeit nach § 176 StGB vorliegt. Eine Strafbarkeit nach § 176 StGB liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung an einem Kind (Person unter 14 Jahren) begangen wurde. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn ein Kind dazu bestimmt wird, sexuelle Handlungen an sich selbst oder einer dritten Person vorzunehmen.
Eine Strafbarkeit nach § 176c StGB setzt neben dem Vorliegen des § 176 StGB voraus, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Wiederholungstat: Wenn der Täter in den letzten 5 Jahren bereits einmal wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt wurde, liegt eine Wiederholungstat vor, die den Tatbestand des § 176c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Die Zeit, die der Beschuldigte in Haft verbracht hat, wird in die Berechnung der fünf Jahre nicht mit eingerechnet.
- Geschlechtsverkehr und ähnliche Handlungen: Sofern es bei dem sexuellen Missbrauch zum Geschlechtsverkehr oder ähnlichen Handlungen kommt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (z. B. Oralverkehr, das Einführen von Gegenständen in Körperöffnungen usw.), liegen die Voraussetzungen des § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Nicht erfüllt ist dieses Merkmal beispielsweise bei einem Zungenkuss. Das Tatbestandsmerkmal wird auch erfüllt, wenn das Kind dazu bestimmt wird, die sexuellen Handlungen von oder mit einem Dritten vorzunehmen. Dazu wird das Tatbestandsmerkmal nur erfüllt, wenn der Täter über 18 Jahre alt ist.
- Gemeinschaftliche Begehung: Eine gemeinschaftliche Begehung liegt vor, wenn mindestens zwei Personen gemeinsam vorgehen und gemeinsam auf das Opfer einwirken.
- Gesundheitsgefahr oder Entwicklungsschaden: Die Gefahr einer schweren Gesundheitsgefahr erfasst sowohl die körperliche als auch psychische Gesundheit. Eine erhebliche Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung liegt bei einer starken Abweichung von der normalen Entwicklung vor. Dies erfasst beispielsweise das Scheitern in der Schule, den Verlust der Fähigkeit, soziale Bindungen einzugehen usw.
- Absicht, Kinderpornografie herzustellen: Bei dem Merkmal, Kinderpornografie herstellen zu wollen, wird die Strafe alleine wegen der bestehenden Absicht verschärft. Es muss die Absicht bestehen, die konkrete Tat zum Gegenstand von Kinderpornografie zu machen.
- Schwere Misshandlung oder Todesgefahr: Eine schwere Misshandlung liegt vor, wenn dem Kind erhebliche und lang andauernde Schmerzen zugefügt werden. Die Todesgefahr muss durch die konkrete Tat verursacht worden sein, wobei die Todesgefahr später eintreten kann (z. B. aufgrund eines Suizidversuchs oder eine lebensbedrohliche Schwangerschaft).
Hinweis: Wird durch den sexuellen Missbrauch der Tod des Opfers verursacht, liegt ein sexueller Missbrauch mit Todesfolge vor, der in § 176d StGB geregelt wird.
Wie hoch ist die Strafe bei § 176c StGB?
Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern, § 176c StGB, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft. Die Höchstgrenze liegt bei 15 Jahren Freiheitsstrafe. In den beiden folgenden Fällen ist die Freiheitsstrafe noch höher:
- Nicht unter 5 Jahren: Wird das Opfer im Rahmen des sexuellen Missbrauchs schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes gebracht, beträgt die Strafe mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe.
- Nicht unter 10 Jahren: Stirbt das Kind durch den sexuellen Missbrauch, beträgt die Mindeststrafe 10 Jahre Freiheitsstrafe.
Anzeige wegen schwerem sexuellem Missbrauch von einem Kind, was tun?
Wenn gegen Sie wegen § 176c StGB ermittelt wird, ist es sehr wichtig, dass Sie sich von Anfang an richtig verhalten. Fehler am Anfang des Verfahrens erschweren die weitere Verteidigung häufig besonders stark. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die folgenden Tipps beachten:
- Erfahrener Strafverteidiger: Um die bestmöglichen Chancen bei der Verteidigung zu haben, ist es wichtig, dass Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht mandatieren.
- Keine Aussage & keine Herausgabe: Machen Sie gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Aussage. Sollte eine Aussage ausnahmsweise sinnvoll sein, kann diese später nachgeholt werden. In dem meisten Fällen wird eine Aussage von Ihnen im Laufe des Prozesses gegen Sie verwendet. Auch solche Aussagen können gegen Sie verwendet werden. Gleiches gilt für die freiwillige Herausgabe von Unterlagen oder Passwörtern.
- Keine Gegenanzeige: Es ist nur selten sinnvoll, eine Gegenanzeige zu stellen. Eine Gegenanzeige birgt hohe Risiken, so kann es eine Straftat darstellen, eine Gegenanzeige zu stellen (Verleumdung, üble Nachrede und Vortäuschen einer Straftat). Für den Moment ist es wichtig, sich auf die Verteidigung gegen die Vorwürfe zu konzentrieren, eine etwaige Anzeige kann auch später noch gestellt werden.
Hinweis: Ein Ermittlungsverfahren bedeutet keine Verurteilung. Wir konnten in der Vergangenheit viele Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche erreichen. Wir helfen Ihnen gerne!
Wann verjährt eine Tat gem. § 176c StGB?
Eine Tat nach § 176c StGB verjährt nach § 78 StGB nach 20 Jahren. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist gem. § 78b StGB erst, wenn das Opfer 30 Jahre alt wird.
Häufig gestellte Fragen
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