§ 184c StGB als Ersttäter

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Das Wichtigste in Kürze:
- Bei Ersttätern droht bei einer Verurteilung wegen § 184c StGB eine Freiheitsstrafe auf Bewährung oder eine Geldstrafe. Gefängnisstrafen sind bei Ersttätern selten.
- Es ist häufig möglich, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Das ist das Ziel unserer Verteidigung.
- Bei einer Einstellung des Verfahrens erfolgt kein teurer, langwieriger Gerichtsprozess, keine Eintragung im Führungszeugnis und es muss maximal eine Auflage erfüllt werden.
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Wann liegt eine Strafbarkeit wegen § 184c StGB vor?
Eine Verurteilung wegen § 184c StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte den Tatbestand des § 184c StGB erfüllt hat. Vereinfacht dargestellt, müssen dafür drei Voraussetzungen vorliegen:
- Jugendpornografie: Es muss Jugendpornografie vorliegen. Dabei handelt es sich um Bilder, Filme oder Texte, die sexuelle Handlungen von Jugendlichen zum Gegenstand haben oder Jugendliche ganz oder teilweise unbekleidet in sexuell aufreizender Weise darstellen. Als jugendlich gilt eine Person, die zwischen 14 und 18 Jahren alt ist.
- Tathandlung: Zu den Tathandlungen des § 184c StGB gehören u. a. das Verbreiten, Verschaffen, Abrufen, Herstellen oder Besitzen von Jugendpornografie.
- Vorsatz: Außerdem muss der Täter vorsätzlich handeln. Der Vorsatz fehlt beispielsweise, wenn man ungefragt Jugendpornografie zugeschickt bekommt und dann zeitnah löscht. In einem solchen Fall fehlt beispielsweise der Besitzwille.
In zwei Fällen besteht ausnahmsweise Straffreiheit:
- Dienstliche Aufgaben und Ermittler: Wer im Rahmen seiner beruflichen Pflichten mit Jugendpornografie Kontakt hat, macht sich nicht strafbar. Von diesem Ausschluss werden etwa Rechtsanwälte, polizeiliche Ermittler oder auch Sachverständige erfasst, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit Jugendpornografie zu tun haben.
- Jugendliche: Jugendpornografie herzustellen, anzuschauen oder auch zu besitzen, ist straflos, wenn die Inhalte mit Einwilligung des Jugendlichen hergestellt wurden und nur für den eigenen Gebrauch hergestellt wurden. Aufgrund dieser Regel können Jugendliche straffrei untereinander Nacktbilder austauschen, sofern kein Kind (unter 14 Jahre alt) beteiligt ist.
Welche Strafe droht Ersttätern bei § 184c StGB?
Bei einer Verurteilung wegen § 184c StGB droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Sofern bei Ersttätern kein besonders schwerer Fall vorliegt (z. B. extrem große Menge an Jugendpornografie, etwa bei mehreren Terabyte Material), bewegt sich die zu erwartende Strafe häufig am unteren Ende des Strafrahmens. Folgende Aspekte sind bezüglich der Strafe zu berücksichtigen:
- Qualifikation: Täter, die gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande Jugendpornografie handeln, herstellen oder verbreiten, werden mit Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren bestraft.
- Geldstrafe: Die Höhe einer Geldstrafe bemisst sich an der Höhe des Einkommens des Täters und der Schwere der Tat.
- Bewährungsstrafe: Freiheitsstrafen unter zwei Jahren werden meistens zur Bewährung ausgesetzt, sofern keine Vorstrafen bestehen.
- Einziehung: Kommt es zu einer Verurteilung, werden die jugendpornografischen Inhalte und die verwendeten Geräte (z. B. die Festplatte oder auch der ganze Computer) eingezogen, also Ihnen dauerhaft weggenommen.
Im Rahmen der Strafzumessung bestimmen Richter die konkrete Strafe für den Täter. Im Rahmen der Strafzumessung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
- Strafmildernd: Es wirkt sich strafmildernd aus, dass Ersttäter – per Definition – keine Wiederholungstäter sind. Außerdem fällt es positiv ins Gewicht, wenn Ersttäter keine anderweitigen Vorstrafen haben. Auch wenn Ersttäter bereits freiwillig eine Therapie machen, wirkt sich dies positiv aus.
- Strafschärfend: Strafschärfend kann sich bei Ersttätern auswirken, wenn besonders viel Material vorliegt oder das Material besonders brutal ist.
Bei Ersttätern kommt es deshalb häufig zu Geldstrafen bei einer Verurteilung wegen § 184c StGB. Dazu sind in schweren Fällen auch Bewährungsstrafen möglich. Eine Freiheitsstrafe ist bei Ersttätern bei einer Verurteilung allerdings selten.
Wie kann eine Verurteilung wegen § 184c StGB verhindert werden?
Das Ziel der Verteidigung bei Verfahren wegen § 184c StGB besteht darin, eine Verurteilung zu vermeiden. Dafür besteht zum einen die Möglichkeit, einen Freispruch zu erreichen. Ein Freispruch setzt allerdings einen aufwendigen und belastenden Gerichtsprozess voraus. Deshalb versuchen wir, die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Folgende Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung kommen bei § 184c StGB in Betracht:
- Einstellung mangels Verdachts, § 170 StPO: Wenn sich im Verfahren herausstellt, dass der Vorwurf des § 184c StGB nicht begründet werden kann, wird das Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO).
- Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO: Insbesondere der Besitz von Jugendpornografie wird häufig erfüllt, ohne dass ein Bedürfnis an einer Bestrafung besteht. Wer beispielsweise eine E-Mail mit Jugendpornografie erhält, sich anschaut und dann vergisst, diese zu löschen, hat Besitz an Jugendpornografie. In solchen Fällen können wir häufig eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
- Einstellung gegen Auflage, § 153a StPO: Bei geringen Verstößen gegen § 184c StGB ist es bei Ersttätern häufig möglich, eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage zu erreichen. Die Auflage besteht häufig in einer Geldzahlung oder darin, eine Therapie zu besuchen.
Die Verfahrenseinstellung ist für Beschuldigte besonders attraktiv. Hintergrund ist, dass keine Bestrafung erfolgt, kein aufwendiger und teurer Gerichtsprozess stattfindet, bei dem der Angeklagte im Falle einer Verurteilung die Kosten tragen muss, und es erfolgt auch keine Eintragung in das Führungszeugnis.
Welche Konsequenzen hat eine Verurteilung wegen § 184c StGB?
Neben der oben angesprochenen Strafe (i. d. R. Geldstrafe) hat eine Verurteilung wegen § 184c StGB einige weitere Nachteile. Aufgrund dieser Nachteile verfolgen wir bei Ermittlungen wegen § 184c StGB grundsätzlich das Ziel, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen:
- Gutachten: Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen § 184c StGB werden üblicherweise Computer, Handys, Festplatten usw. beschlagnahmt und anschließend ausgewertet. Die Kosten für solche Gutachten betragen in der Regel mehrere Tausend Euro. Im Falle einer Verurteilung trägt der Angeklagte die Kosten des Gutachtens und auch des Gerichtsprozesses (weitere Hunderte bis Tausende Euro).
- Eintragung im Führungszeugnis: Eine Verurteilung wegen § 184c StGB wird in das Führungszeugnis eingetragen und steht 10 Jahre lang im Führungszeugnis.
- Verbeamtung: Bei einer Verurteilung wegen § 184c StGB ist es für Beamte möglich, die eigene Verbeamtung zu verlieren. Beamte verlieren Ihren Beamtenstatus bei einer Verurteilung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Das gilt auch, wenn die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz bzw. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz.
- Zulassung: Bei zulassungsbedürftigen Berufen, z. B. Ärzte, Anwälte, Notare usw., kann die Zulassung bei einer Verurteilung widerrufen werden. Im Unterschied zu Beamten sind die gesetzlichen Vorgaben weniger starr. Der Entzug der Zulassung erfolgt, wenn die Zuverlässigkeit der Person nicht mehr gegeben ist.
- Sorgerecht: Eine Verurteilung gem. § 184c StGB kann auch dazu führen, dass das Sorgerecht des verurteilten Elternteils eingeschränkt wird.
- Waffenschein: Sofern Sie einen Waffenschein bzw. eine Waffenbesitzkarte haben, besteht die Möglichkeit des Entzuges im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung.
Häufig gestellte Fragen
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