§ 174 StGB: Voraussetzungen für die Strafbarkeit

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Das Wichtigste in Kürze:
- § 174 StGB bestraft sexuelle Handlungen mit Kindern, die sich in einer Vertrauensbeziehung mit dem Täter befinden (z. B. Eltern, Lehrer, Ausbilder usw.)
- Bei einer Verurteilung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Die Strafbarkeit wegen § 174 StGB hat 3 Voraussetzungen:
- Sexuelle Handlung
- Vertrauensbeziehung (Erziehung / Arbeit / Eltern)
- Vorsatz
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Welche sexuellen Handlungen erfasst § 174 StGB?
Eine sexuelle Handlung liegt bei einem Verhalten vor, welches aus Sicht eines objektiven Beobachters der sexuellen Befriedigung dient. Eindeutig liegt dies etwa bei allen Formen des Geschlechtsverkehrs dar. Aber auch beim intensiven Berühren der Geschlechtsteile oder das sexuell motivierte Küssen auf den Hals stellt eine sexuelle Handlung dar. Keine sexuelle Handlung stellt i. d. R. das Streicheln der Oberschenkel, eine intensive Umarmung oder das ganz kurze Berühren der Brust eines Mädchens dar.
Die Strafbarkeit nach § 174 StGB liegt auch vor, wenn der Täter sexuelle Handlungen vor der geschützten Person vornimmt, sofern dies der sexuellen Erregung dient, oder die geschützte Person dazu bestimmt wird, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen.
In welchen Vertrauensbeziehungen muss die sexuelle Handlung stattfinden?
Die Tat nach § 174 StGB muss sich gegen Kinder bzw. Jugendliche in Abhängigkeitsverhältnissen richten. Hintergrund ist, dass in solchen Verhältnissen eine besondere Gefahr für Kinder und Jugendliche besteht, sexuell ausgebeutet zu werden.
In folgenden Abhängigkeitsverhältnissen greift der Tatbestand des § 174 StGB ein:
- Erziehung: Eine Tat nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann begehen, wem eine unter 18 Jahre alte Person anvertraut wurde, um die Erziehung und Lebensführung zu überwachen. Dies erfasst beispielsweise Lehrer oder Pflegeeltern. Von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB werden etwa Nachhilfelehrer oder Sporttrainer nicht erfasst, da diese nicht die Lebensführung überwachen.
- Ausbildung: Wem Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses untergeordnet sind, der erfüllt die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Unterordnung setzt voraus, dass eine Weisungsbefugnis gegenüber den Kindern bzw. Jugendlichen besteht. Außerdem muss der Täter eine Abhängigkeit, welche sich aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ergibt, ausnutzen. Kein Ausnutzen liegt beispielsweise vor, wenn kein Zusammenhang zu dem Abhängigkeitsverhältnis besteht.
- Kinder: § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen Eltern bei sexuellen Handlungen mit Ihren Kindern. Bei einer Patchworkfamilie werden auch die Kinder des Ehegatten bzw. Lebenspartners erfasst.
- Jugendliche in Einrichtungen: § 174 Abs. 2 StGB erfasst Jugendliche in Einrichtungen zur Erziehung, Bildung oder Betreuung. Beispiele sind etwa Schulen, Kindergärten oder Pflegeeinrichtungen. Erforderlich ist, dass der Täter zur Erziehung oder Ausbildung in der Einrichtung tätig ist. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren, muss der Täter seine Stellung als Erziehungs- bzw. Ausbildungsperson ausgenutzt haben.
Wann liegt der Vorsatz vor?
Der Vorsatz bezüglich des § 174 StGB liegt vor, wenn der Täter das Alter der Person, das Vertrauensverhältnis und die sexuelle Handlung erkennt. Wenn ein Beschuldigter meint, das Vertrauensverhältnis bzw. das Alter nicht erkannt zu haben, werden hohe Anforderungen gestellt, damit die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft einer solchen Aussage glaubt. Eine solche Verteidigung kann insbesondere erfolgreich sein, wenn das Opfer sehr erwachsen aussieht und der Täter auch sonst keine Informationen über das Alter der Person hatte.
Wie hoch ist die Strafe bei § 174 StGB?
Der Strafrahmen des § 174 StGB liegt grundsätzlich zwischen 3 Monaten und 5 Jahren. Damit steht dem Gericht ein breiter Strafrahmen zur Verfügung. Die genaue Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Ermittlung der konkreten Strafe berücksichtigt das Gericht unter anderem, ob der Angeklagte vorbestraft ist, welche Folgen die Tat beim Opfer hat und ob der Täter Reue zeigt.
- Mildere Strafe: Der Strafrahmen des § 174 Abs. 3 StGB (sexuelle Handlungen vor der geschützten Person bzw. der geschützten Person an sich selbst) ist etwas milder und liegt bei einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
- Geldstrafe: Auch wenn das Gesetz in § 174 Abs. 1, 2 StGB keine Geldstrafe vorsieht, ist eine Geldstrafe in sehr milden Fällen ausnahmsweise nach § 47 Abs. 2 StGB möglich. Erforderlich ist dafür, dass das Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten verurteilen würde.
- Bewährung: Freiheitsstrafen unter 2 Jahren werden bei Tätern ohne Vorstrafe üblicherweise zur Bewährung ausgesetzt. Im Falle einer Verurteilung droht also jedenfalls dann keine Haft, wenn sich die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens bewegt.
- Einstellung: Ein Ermittlungsverfahren wird insbesondere eingestellt, wenn Ihnen die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, das Verfahren trotz Vorliegen eines Tatverdachts einzustellen. Teilweise erfolgt die Einstellung des Verfahrens nur, wenn zuvor eine Auflage erfüllt wird (i. d. R. eine Geldzahlung). Beide Formen der Einstellung konnten wir in der Vergangenheit häufig erreichen.
Anzeige wegen § 174 StGB, was tun?
Wenn gegen Sie wegen § 174 StGB ermittelt wird, ist es sehr wichtig, dass Sie sich von Anfang an korrekt verhalten. Insbesondere Fehler am Anfang des Verfahrens erschweren die weitere Verteidigung häufig stark. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die folgenden Tipps beachten:
- Erfahrener Strafverteidiger: Um die bestmöglichen Chancen bei der Verteidigung zu haben, ist es wichtig, dass Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht mandatieren.
- Keine Aussage & keine Herausgabe: Machen Sie gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Aussage. Sollte eine Aussage ausnahmsweise sinnvoll sein, kann diese später nachgeholt werden. In dem meisten Fällen wird eine Aussage von Ihnen im Laufe des Prozesses gegen Sie verwendet. Das bedeutet auch, dass Sie auf keinen Fall sich gegenüber dem Jugendamt äußern sollten. Auch solche Aussagen können gegen Sie verwendet werden. Gleiches gilt für die freiwillige Herausgabe von Unterlagen oder Passwörtern.
- Keine Gegenanzeige: Es ist nur selten sinnvoll, eine Gegenanzeige zu stellen. Eine Gegenanzeige birgt hohe Risiken, so kann es eine Straftat darstellen, eine Gegenanzeige zu stellen (Verleumdung, üble Nachrede und Vortäuschen einer Straftat). Für den Moment ist es wichtig, sich auf die Verteidigung gegen die Vorwürfe zu konzentrieren, eine etwaige Anzeige kann auch später noch gestellt werden.
Hinweis: Sollte eine Aussage gegenüber der Polizei bzw. die Herausgabe von Unterlagen ausnahmsweise sinnvoll sein, kann die Aussage oder Herausgabe später nachgeholt werden. Wenn Sie allerdings einmal eine Aussage getätigt haben bzw. Unterlagen herausgegeben haben, kann dies nicht rückgängig gemacht werden. Deshalb sollte ein solcher Schritt genau überlegt und geplant werden.
Häufig gestellte Fragen
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