Anwalt bei § 184c StGB

Profilbild von Michael Eggers, Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht bei SCHNEIDER || MICK und Dozent an der Universität Hamburg
Rechtsanwalt Michael Eggers
Aktualisiert am 
25.06.2025
7
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei dem Vorwurf des Erwerbes oder Besitzes von Jugendpornografie, § 184c StGB, ist es sehr wichtig, dass Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht mandatieren.
  • Beschuldigte sollten gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft unbedingt schweigen und keine Unterlagen, Passwörter o. Ä. freiwillig herausgeben.
  • Wir konnten in der Vergangenheit sehr viele Freisprüche und Verfahrenseinstellungen erreichen.
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Was tun bei einem Ermittlungsverfahren wegen Jugendpornografie?

Wenn gegen Sie wegen der Verbreitung, des Erwerbes oder des Besitzes von Jugendpornografie ermittelt wird, ist es sehr wichtig, dass sie folgendermaßen vorgehen:

  • Ruhe bewahren: Eine Anzeige ist keine Verurteilung! Strafverfahren werden häufig eingestellt, weil es zu keiner Straftat gekommen ist. Versuchen Sie deshalb, die Ruhe zu bewahren.
  • Erfahrener Strafverteidiger: Um die bestmöglichen Chancen bei der Verteidigung zu haben, ist es wichtig, dass Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht mandatieren. So verhindern Sie anfängliche Fehler, die im Laufe des Verfahrens häufig nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
  • Keine Aussage: Machen Sie weder gegenüber der Staatsanwaltschaft noch gegenüber der Polizei eine Aussage. Spontane Aussagen helfen fast nie. Im Gegenteil werden entsprechende Aussagen häufig im Laufe des Verfahrens zu Ihren Lasten verwendet. Wenn es einen Weg gibt, mit einer Aussage die Verteidigungsposition zu verbessern, dann kann die Aussage auch noch im Laufe des Verfahrens gemacht werden.
  • Keine freiwillige Herausgabe: Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Ermittlungsarbeiten zu unterstützen. Entsprechend sollten Sie keine Unterlagen oder Passwörter freiwillig herausgeben. Auch insoweit gilt, dass eine entsprechende Herausgabe auch später noch nachgeholt werden kann, sollte sie sinnvoll sein. Allerdings kann eine nachteilige Herausgabe später nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Wann liegt eine Strafbarkeit wegen § 184c StGB vor?

Eine Verurteilung wegen § 184c StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte den Tatbestand des § 184c StGB erfüllt hat. Vereinfacht dargestellt, müssen dafür drei Voraussetzungen vorliegen:

  • Jugendpornografie: Es muss Jugendpornografie vorliegen. Dabei handelt es sich um Bilder, Filme oder Texte, die sexuelle Handlungen von Jugendlichen zum Gegenstand haben oder Jugendliche ganz oder teilweise unbekleidet in sexuell aufreizender Weise darstellen. Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Auch KI-generierte Bilder können Jugendpornografie darstellen.
  • Tathandlung: Zu den Tathandlungen des § 184c StGB gehören u. a. das Verbreiten, Verschaffen, Abrufen, Herstellen oder Besitzen von Jugendpornografie.
  • Vorsatz: Außerdem muss der Täter vorsätzlich handeln. Der Vorsatz fehlt beispielsweise, wenn man ungefragt Jugendpornografie zugeschickt bekommt und dann zeitnah löscht. In einem solchen Fall fehlt beispielsweise der Besitzwille.

In zwei Fällen besteht ausnahmsweise Straffreiheit:

  • Dienstliche Aufgaben und Ermittler: Wer im Rahmen seiner beruflichen Pflichten mit Jugendpornografie Kontakt hat, macht sich nicht strafbar. Diese Ausnahme erfasst etwa Rechtsanwälte oder Polizisten im Rahmen ihrer Tätigkeit.
  • Jugendliche: Jugendpornografie herzustellen, anzuschauen oder auch zu besitzen, ist straflos, wenn die Inhalte mit Einwilligung des Jugendlichen hergestellt wurden und nur für den eigenen Gebrauch hergestellt wurden.

Ziel der Strafverteidigung

Das Ziel unserer Strafverteidigung bei einer Ermittlung wegen § 184c StGB besteht darin, Ihre Freiheit zu erhalten. Grundsätzlich besteht das Ziel darin, eine Einstellung der Ermittlungen zu erreichen. Erst wenn eine Einstellung der Ermittlungen nicht erreicht werden kann, verfolgen wir das Ziel, vor Gericht einen Freispruch oder jedenfalls eine möglichst geringe Strafe zu erreichen. Aus folgenden Gründen ist eine Einstellung der Ermittlungen besonders interessant:

  • Keine Strafe: Die Verurteilungsquote an Strafgerichten ist hoch. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist somit der sicherste Weg, eine Bestrafung zu verhindern.
  • Ruf: In der Öffentlichkeit erfolgt bei einem Strafprozess eine „Vorverurteilung“, wenn es zu einem Gerichtsprozess kommt. Selbst ein Freispruch gleicht die Beeinträchtigung der Reputation häufig nicht aus.  
  • Führungszeugnis: Verurteilungen werden grundsätzlich in Ihrem Führungszeugnis aufgenommen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wird hingegen nicht eingetragen. Bei einer Verfahrenseinstellung bleibt Ihr Führungszeugnis sicher „leer“.

Wie wird bei § 184c StGB verteidigt?

Die Verteidigung hängt bei einem Verfahren wegen Jugendpornografie von dem jeweiligen Einzelfall ab. Folgende Ansätze gibt es für die Verteidigung bei Verfahren wegen § 184c StGB:

  • Keine Pornografie: In vielen Fällen stellt sich bereits die Frage, ob es sich bei dem Material überhaupt um Pornografie handelt. So ist nicht jedes Nacktfoto von Jugendlichen direkt Pornografie. Beispielsweise bei Bildern am Strand handelt es sich häufig nicht um Pornografie.  
  • Kein Kind: Auch ist teilweise zweifelhaft, ob die abgebildeten Personen wirklich jugendlich ist.
  • Kein Vorsatz: Teilweise stößt man unbeabsichtigt auf Jugendpornografie, beispielsweise wenn ein Computer von mehreren Personen benutzt wird und ein Benutzer gar nicht weiß, dass auf dem Computer Jugendpornografie gespeichert wird. In solchen Fällen fehlt der Vorsatz, sodass keine Strafbarkeit besteht.
  • Kein Besitzwille: Der § 184c StGB wird häufig von Personen erfüllt, die unbeabsichtigt in den Besitz von Jugendpornografie kommen. Wenn beispielsweise eine Lehrerin eine WhatsApp-Gruppe mit Schülern hat und die Schüler ein Nacktbild in die Gruppe laden, dann hat die Lehrerin Besitz an Jugendpornografie. Wird das Bild allerdings zeitnah gelöscht, fehlt es am Besitzwillen.
  • Geringfügig: Auch wenn es absurd klingen mag, erlangen teilweise Personen Besitz an Jugendpornografie, die eigentlich nicht bestraft werden sollten und in guter Absicht handeln. Wenn beispielsweise eine Mutter Nacktbilder der 15-jährigen Tochter auf deren Handy entdeckt und sich diese zuschickt, um den Vorfall mit dem Vater zu besprechen, hat die Mutter Besitz an Jugendpornografie. Die Mutter handelt also mit guten Absichten, macht sich allerdings trotzdem strafbar. Die Staatsanwaltschaft hat in solchen Fällen die Möglichkeit, ein Verfahren ohne oder gegen Auflagen (z. B. eine Geldzahlung) einzustellen. Wir können in solchen Fällen häufig die Einstellung des Verfahrens erreichen.

Welche Strafe droht bei § 184c StGB?

Bei einer Verurteilung wegen § 184c StGB droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Sofern kein besonders schwerer Fall vorliegt (z. B. extrem große Menge an Jugendpornografie oder besonders schwere Schäden für das Opfer) ist die Strafe häufig Geldstrafe oder Bewährungsstrafe. Folgende Aspekte sind bezüglich der Strafe zu berücksichtigen:

  • Qualifikation: Täter, die gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande Jugendpornografie handeln, herstellen oder verbreiten, werden mit Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren bestraft.
  • Geldstrafe: Die Höhe einer Geldstrafe bemisst sich an der Höhe des Einkommens des Täters und der Schwere der Tat.
  • Bewährungsstrafe: Freiheitsstrafen unter zwei Jahren werden meistens zur Bewährung ausgesetzt, sofern keine Vorstrafen bestehen.
  • Einziehung: Kommt es zu einer Verurteilung, werden die jugendpornografischen Inhalte und die verwendeten Geräte (z. B. die Festplatte oder auch der ganze Computer) eingezogen.

Was passiert bei einem Ermittlungsverfahren wegen Jugendpornografie, § 184c StGB?

Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Jugendpornografie untersuchen die Polizei und Staatsanwaltschaft, ob sich der Beschuldigte wegen § 184c StGB strafbar gemacht hat. Von dem Ermittlungsverfahren erfahren Beschuldigte häufig erst dadurch, dass es zu einer Hausdurchsuchung kommt. Dabei steht die Polizei dann früh morgens vor Ihrer Haustür und beschlagnahmt ihre Handys, Computer usw. Wenn die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommt, dass Sie sich strafbar gemacht haben, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. In einem solchen Fall kommt es dann zu einem Gerichtsprozess. In geringfügigen Fällen hat die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, obwohl sich der Beschuldigte womöglich strafbar gemacht hat.

  • Beschlagnahme: Wenn Ihr Handy bzw. Computer beschlagnahmt wird, steht Ihnen dieser für mehrere Monate nicht zur Verfügung. Selbst wenn der Vorwurf unberechtigt ist, dauert es mehrere Monate, bis Sie Ihre Geräte zurückerhalten. Sollte Ihnen die Tat nachgewiesen werden können, werden die Geräte üblicherweise eingezogen.
  • Untersuchungshaft: Bei dem Vorwurf des Besitzes von Jugendpornografie ist die Untersuchungshaft selten. Nur bei Betreibern von Online-Portalen oder anderen besonders schweren Taten kommen Beschuldigte in Untersuchungshaft.
  • Verfahrensdauer: Das Ermittlungsverfahren und daran anknüpfend der Strafprozess dauern üblicherweise sehr lange. Alleine die Auswertung der Computer nimmt üblicherweise mehrere Monate in Anspruch, sodass von der Hausdurchsuchung bis zur Verurteilung schnell mehr als ein Jahr vergehen kann.

Wie kommt es zu Ermittlungsverfahren wegen Jugendpornografie, § 184c StGB?

Der häufigste Grund für Ermittlungsverfahren wegen § 184c StGB sind Meldungen von Digitalkonzernen (z. B. Meta (Facebook & WhatsApp), Google, Dropbox, Snapchat usw.). Amerikanische Digitalkonzerne sind dazu verpflichtet, Inhalte auf Jugendpornografie zu durchsuchen und an das NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children) zu melden. Dieses leitet die Meldungen dann an das deutsche Bundeskriminalamt (BKA) weiter. Gemeinsam mit der lokalen Polizei und Staatsanwaltschaft werden dann die Ermittlungen aufgenommen. Jährlich erfolgen durch das NCMEC über 180.000 Hinweise an das BKA.

Dazu gibt es noch einige weitere Wege, weshalb Ermittlungsverfahren aufgenommen werden:

  • Ex-Partner: Nach einer Trennung kommt es gelegentlich dazu, dass ein Ex-Partner den anderen Partner wegen des Besitzes oder Konsums von Jugendpornografie anzeigt.
  • Portale: Bei Betreibern von Internet-Portalen für Jugendpornografie erfolgen regelmäßig Ermittlungen und Durchsuchungen. In solchen Verfahren tauchen auch häufig Daten von Kunden bzw. Nutzern auf, gegen die dann ebenfalls ermittelt werden kann.
  • Verdeckte Ermittlungen: Die Polizei und die Staatsanwaltschaften ermitteln auch im Internet und insb. im Darknet verdeckt. Folge dieser Ermittlungen sind häufig Ermittlungsverfahren gegen Personen, die im Rahmen der Ermittlungen entdeckt werden.
  • Zufallsfunde: Wenn gegen Sie aus anderen Gründen ermittelt wird und dann während der Ermittlungen Jugendpornografie entdeckt wird, spricht man von einem Zufallsfund.

Häufig gestellte Fragen

Worauf kommt es bei einem Anwalt für § 184c StGB an?
Das Sexualstrafrecht ist eine besonderes anspruchsvolle Materie, es ist wichtig, dass Ihr Rechtsanwalt über viel Erfahrung verfügt, um Sie bestmöglich zu verteidigen.
Was ist bei Jugendpornografie verboten?
Jeglicher Umgang mit Kinderpornografie ist verboten, dies erfasst sowohl den Besitz als auch die Verbreitung und das Herstellen.
Wie hoch ist die Strafe bei Jugendpornografie?
Die Strafe für den Besitz oder das Anschauen von Jugendpornografie liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Die Höhe der Strafe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Was tun, wenn wegen Jugendpornografie ermittelt wird?
Wenn gegen Sie wegen Jugendpornografie ermittelt wird, ist es wichtig, dass Sie keine Aussage bei der Polizei tätigen und auch keine Unterlagen herausgeben. Es ist wichtig, dass Sie schnellstmöglich einen Anwalt mit Erfahrung im Sexualstrafrecht mandatieren.
Welcher Anwalt ist für Jugendpornografie zu empfehlen?
Schneider || Mick verfügt über viel Erfahrung im Sexualstrafrecht und schafft es regelmäßig einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Was unsere Mandanten sagen

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„Besonders beruhigend war auch die stets kurzfristige Kommunikation und beruhigende Art von Dr. Mick. Nach der Akteneinsicht hat Herr Dr.Mick sehr professionell und für mich abermals beruhigend Stellung genommen. Mir war klar, dass es sich hinziehen wird und bin dankbar , dass er die Einstellung des Verfahrens gegen mich innerhalb eines Jahres erreicht hat.“

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„Meine beste Entscheidung, Herrn Dr. Mick als Verteidiger zu wählen. Seine Erfahrung hat sich ausgezahlt. Er weiß, worauf es ankommt und was das Wesentliche für den Richter ist. So haben wir unser Ziel sofort erreicht, ohne Rechtsmittel einlegen zu müssen. Ich bin hoch zufrieden und kann ihn nur ermpfehlen.“

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„Es entstand sofort ein einmaliges Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. Mick, das besonders von einer hervorragenden Beratung und Unterstützung geprägt war. Besonders hervorheben möchte ich sein aussergewöhnliches Einfühlungsvermögen und Empathie bei der komplexen rechtlichen Vertretung meines gehörlosen Sohnes.“

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„Ich kann jeden Herr Dr Mick empfehlen. Ich war zwei mal bei Dr.Mick, bin von seine Arbeit und seinem netten Art begeistert. Ich habe mein Fall gegeben und bis zu Einstellung von Ihn nicht mehr gehört. Herr Dr Mick ist sehr gut zu erreichen, Termin bekommt man ganz schnell und Er tut alles für seine Mandanten, so wie ich das erlebt habe.“

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„Herr Dr. Mick ist nicht nur zuverlässig, schnell und jederzeit für einen da - er arbeitet auf eine sehr menschliche Art, nimmt sich Zeit und kann auf seine Erfahrung zurückgreifen. Nicht zuletzt begegnet er den schwierigen Situationen in Gerichtsprozessen mit großer Zuversicht. Das schenkt Kraft und Mut, die einen nach vorne schauen lassen!“

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„Ich hatte das Vergnügen, mit Herrn Dr. Benedikt Mick zusammenzuarbeiten, und ich kann ihn nicht genug loben. Herr Mick zeigte sich äußerst kenntnisreich und einfühlsam in meinem Fall. Seine klare Kommunikation und sein Engagement ließen mich stets sicher fühlen. Er nahm sich die Zeit, meine Bedenken zu verstehen und arbeitete hart daran, die bestmögliche Lösung für mich zu finden. Dank seiner Fachkenntnisse und seinem Einsatz konnte ich mein rechtliches Problem erfolgreich lösen.“

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„Dr. MICK kam sah und siegte! Aufgrund des bereits 3 Jahre laufenden Verfahren sah es für meinen Sohn mittlerweile nicht mehr gut aus! Aber Dr. Mick schaffte es mit einer einzigen Stellungnahme im Zwischenverfahren ein für uns bestes Ergebnis heraus zu holen! Ja er ist nicht billig, aber er ist sein Geld zu 100 % wert!“

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