§ 177 StGB: Voraussetzungen für die Strafbarkeit

Profilbild von Michael Eggers, Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht bei SCHNEIDER || MICK und Dozent an der Universität Hamburg
Rechtsanwalt Michael Eggers
Aktualisiert am 
25.06.2025
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Das Wichtigste in Kürze:

  • § 177 StGB erfasst Fälle, in denen sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers vorgenommen werden bzw. das Opfer nicht in der Lage ist, einen Willen zu äußern.
  • Sexuelle Nötigung wird mit Haftstrafe zwischen 6 Monaten und 15 Jahren bestraft.

Die sexuelle Belästigung nach § 177 StGB hat die folgenden Voraussetzungen:

  • Sexuelle Handlung an einer Person
  • Tatalternative (Entgegenstehender Wille (Abs. 1) / Unfähig zu Widerstand (Abs. 2 Nr. 1, 2) / Überraschung / Drohung / Bedrohungslage)
  • Qualifikationen
  • Vorsatz
  • Besonders schwerer Fall (insb. Vergewaltigung)
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Welche sexuellen Handlungen erfasst § 177 StGB?

Die Strafbarkeit des § 177 StGB setzt voraus, dass sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Eine sexuelle Handlung liegt bei einem Verhalten vor, welches aus Sicht eines objektiven Beobachters der sexuellen Befriedigung dient (z. B. Geschlechtsverkehr, das Anfassen der Geschlechtsteile, aber auch Zungenküsse).

Der § 177 StGB erfasst drei Fälle:

  • Sexuelle Handlung an der geschützten Person: Die sexuelle Handlung kann entweder durch den Täter vorgenommen werden, durch das Opfer selbst oder durch eine dritte Person, sofern der Täter die geschützte Person dazu bestimmt hat, die sexuellen Handlungen zu erdulden.
  • Sexuelle Handlungen durch die geschützte Person an dem Täter
  • Sexuelle Handlungen an einer dritten Person: Werden die sexuellen Handlungen durch die geschützte Person an einer dritten Person vorgenommen, muss der Täter das Opfer dazu bestimmt haben, die Handlungen vorzunehmen.

Unter welchen Umständen muss die sexuellen Handlung stattfinden für § 177 StGB?

Eine sexuelle Nötigung setzt voraus, dass die sexuelle Handlung so stattgefunden hat, dass keine Zustimmung vorlag oder entstehen konnte. Ein solcher Zustand liegt auch in den folgenden Fällen vor:

  • Entgegenstehender Wille: Wenn das Opfer erkennbar kein Interesse an der sexuellen Handlung hat, liegt ein entgegenstehender Wille vor. Für die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens kommt es auf die Sicht einer neutralen Person an. Der entgegenstehende Wille muss nicht zwingend ausdrücklich formuliert werden, sondern kann auch durch Weinen oder Abwehrhandlungen zum Ausdruck gebracht werden. Wenn das Opfer die sexuellen Handlungen selbst ausführt, muss der entgegenstehende Wille besonders deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Lehnt das Opfer die Handlungen bloß innerlich ab, bedeutet dies nicht, dass ein entgegenstehender Wille besteht.
  • Nicht zum Widerstand fähig: Wer es ausnutzt, dass eine Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, macht sich nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar. Das Ausnutzen einer solchen Lage liegt vor, wenn der Täter die Lage erkennt und sie sich für die sexuelle Handlung zunutze macht. Die mangelnde Fähigkeit, einen entgegenstehenden Willen zu bilden, kann sich etwa aus einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung ergeben. Nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB reicht es für die Strafbarkeit aus, dass die Fähigkeit zum Widerstand erheblich eingeschränkt ist.
  • Überraschung: Wer für die sexuelle Handlung ein Überraschungsmoment ausnutzt, erfüllt den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Ein Beispiel dafür ist, wenn einer Person in der Öffentlichkeit plötzlich an das Geschlechtsteil gefasst wird. Das Ausnutzen einer solchen Lage liegt vor, wenn der Täter die Situation erkennt und sie sich für die sexuelle Handlung zunutze macht.
  • Bedrohung: Wer eine andere Person für eine sexuelle Handlung bedroht, macht sich ebenfalls wegen eines sexuellen Übergriffs strafbar. Wobei es nicht erforderlich ist, dass die Gefahr von dem Täter ausgeht. Außerdem reicht es auch aus, dass eine Bedrohungslage besteht, sodass der Täter selbst keine Drohung aussprechen muss.

Wann liegt der Vorsatz vor?

Der Vorsatz liegt vor, wenn der Täter erkennt, dass eine sexuelle Handlung gegen oder ohne den Willen des Opfers vorgenommen wird. Ein besonderes Problem beim Vorsatz ist die Frage, ob der Täter erkannt hat, dass bei dem Opfer ein entgegenstehender Wille gegen die sexuelle Handlung besteht. Wenn der Täter irrtümlich davon ausgeht, dass das Opfer in die Handlung eingewilligt hat, fehlt der Vorsatz. In Gerichtsverfahren besteht häufig das Problem, wie nachgewiesen werden kann, dass der Täter einen entgegenstehenden Willen erkannt hat. Für Gerichte ist insoweit ein wichtiges Indiz, ob das Opfer Widerstand geleistet hat. Auch kommt es häufig zu sog. Aussage-gegen-Aussage-Situationen, in denen nur die Aussagen des Opfers und des Beschuldigten als Beweismittel zur Verfügung stehen. In solchen Fällen prüft das Gericht beide Aussagen sehr genau. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es keine Zweifel an der Aussage des Opfers hat, wird der Beschuldigte verurteilt.

Wie hoch ist die Strafe für einen sexuellen Übergriff, § 177 StGB?

Der Strafrahmen für einen sexuellen Übergriff, § 177 StGB, liegt grundsätzlich zwischen 6 Monaten und 5 Jahren Freiheitsstrafe. Damit steht dem Gericht ein breiter Strafrahmen zur Verfügung. Die genaue Höhe der Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Ermittlung der konkreten Strafe berücksichtigt das Gericht unter anderem, ob der Angeklagte vorbestraft ist, welche Folgen die Tat beim Opfer hat und ob der Täter Reue zeigt.

  • Minder schwerer Fall: Ausnahmsweise liegt der Strafrahmen bei drei Monaten bis drei Jahren Freiheitsstrafe. Erforderlich ist dafür, dass ein minder schwerer Fall vorliegt. Ein minder schwerer Fall liegt etwa vor, wenn das Opfer sich missverständlich verhalten hat, da das Opfer dem Täter die Hoffnung gemacht hat, dass es zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kommen würde.
  • Bewährung: Freiheitsstrafen unter 2 Jahren werden bei Tätern ohne Vorstrafe üblicherweise zur Bewährung ausgesetzt. Im Falle einer Verurteilung droht also jedenfalls dann keine Haft, wenn sich die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens bewegt und keine laufende Bewährung vorliegt.
  • Einstellung: Ein Ermittlungsverfahren wird insbesondere eingestellt, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, das Verfahren trotz Vorliegen eines Tatverdachts einzustellen. Teilweise erfolgt die Einstellung des Verfahrens nur, wenn zuvor eine Auflage erfüllt wird (i. d. R. eine Geldzahlung). Beide Formen der Einstellung konnten wir in der Vergangenheit häufig erreichen.

Kann sich die Strafe des § 177 StGB noch weiter erhöhen?

Der Strafrahmen des § 177 StGB kann sich noch weiter erhöhen. In folgenden Fällen erhöht sich die Strafe auf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.

  • Ausnutzen von Krankheit oder Behinderung: Wenn der Täter für seine Tat eine Krankheit oder Behinderung des Opfers ausnutzt, liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 15 Jahren Freiheitsstrafe.
  • Gewaltanwendung: Wenn der Täter vor oder bei der Tat Gewalt einsetzt, liegt die Strafe zwischen einem Jahr und 15 Jahren. Die Gewalt muss nicht eingesetzt werden, um die sexuelle Handlung zu ermöglichen. Wenn das Opfer beispielsweise aus sexueller Lust geschlagen wird, ist die Voraussetzung ebenfalls erfüllt.
  • Drohung mit gegenwärtiger Lebensgefahr: Wenn der Täter das Leben des Opfers bedroht, beträgt die Strafe ebenfalls Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 15 Jahren. Wichtig ist, dass sich die Drohung gegen das Leben richtet oder mit schweren Verletzungen gedroht wird. Auch muss mit einer gegenwärtigen Gefahr gedroht werden, dies bedeutet, dass die Gefahr sich zeitnah realisieren muss.
  • Schutzlos ausgeliefert: Das Opfer ist dem Täter schutzlos ausgeliefert, wenn es keine Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter deutlich größer und stärker als das Opfer ist und keine weiteren Menschen in der Nähe sind, die helfen könnten, beispielsweise, weil Täter und Opfer allein in der Wohnung des Täters sind. Der Strafrahmen liegt auch in einem solchen Fall zwischen einem Jahr und 15 Jahren.
  • Vergewaltigung: Im Fall einer Vergewaltigung liegt der Strafrahmen zwischen 2 und 15 Jahren. Erforderlich ist dafür, dass es zu Geschlechtsverkehr oder ähnlichen sexuellen Handlungen kommt (z. B. Oralverkehr). Dazu muss das Opfer dadurch besonders erniedrigt werden, dies wird bei Geschlechtsverkehr und auch Oral- und Analsex grundsätzlich angenommen. Doch auch das Einführen eines Fingers oder anderen Körperteils führt grundsätzlich dazu, dass das Opfer besonders erniedrigt wird.
  • Gemeinschaftlich: Wenn zwei Personen zusammenwirken, um die sexuelle Handlung vorzunehmen, liegt der Strafrahmen zwischen 2 und 15 Jahren. Es ist nicht erforderlich, dass beide Personen selbst sexuelle Handlungen vornehmen. Es reicht, wenn beide Täter am Tatort anwesend sind und gemeinsam vorgehen.
  • Waffe oder Werkzeug: Wer eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug (z. B. Messer, aber unter Umständen auch Kabelbinder) bei der sexuellen Handlung bei sich führt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren bestraft. Diese Strafe gilt auch in Fällen, in denen andere Gegenstände mitgenommen werden, sofern das Ziel besteht, mit diesen einen etwaigen Widerstand zu brechen. Wird die Waffe oder das gefährliche Werkzeug eingesetzt, liegt der Strafrahmen zwischen 5 und 15 Jahren.
  • Schwere Gesundheitsschädigung: Schon die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung führt dazu, dass der Strafrahmen bei 3 bis 15 Jahren liegt. Dies bedeutet zum einen, dass die schwere Gesundheitsschädigung nicht tatsächlich eintreten muss, es reicht die hohe Wahrscheinlichkeit. Zum anderen müssen schwere gesundheitliche Schäden drohen.
  • Schwere Misshandlung oder Todesgefahr: Kommt es dazu, dass das Opfer so stark verletzt wird, dass es erhebliche Schmerzen erleidet, liegt eine schwere Misshandlung vor. In einem solchen Fall und wenn das Leben des Opfers konkret gefährdet wird, liegt der Strafrahmen bei 5 bis 15 Jahren.

Anzeige wegen § 177 StGB, was tun?

Wenn gegen Sie wegen § 177 StGB ermittelt wird, ist es sehr wichtig, dass Sie von Anfang an keine Fehler machen. Fehler am Anfang des Verfahrens erschweren die weitere Verteidigung häufig stark. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die folgenden Tipps beachten:

  • Erfahrener Strafverteidiger: Um die bestmöglichen Chancen bei der Verteidigung zu haben, ist es wichtig, dass Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht mandatieren.
  • Keine Aussage & keine Herausgabe: Machen Sie gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Aussage. Sollte eine Aussage ausnahmsweise sinnvoll sein, kann diese später nachgeholt werden. In dem meisten Fällen wird eine Aussage von Ihnen im Laufe des Prozesses gegen Sie verwendet. Gleiches gilt für die freiwillige Herausgabe von Unterlagen oder Passwörtern.
  • Keine Gegenanzeige: Es ist nur selten sinnvoll, eine Gegenanzeige zu stellen. Eine Gegenanzeige birgt hohe Risiken, so kann es eine Straftat darstellen, eine Gegenanzeige zu stellen (Verleumdung, üble Nachrede und Vortäuschen einer Straftat). Für den Moment ist es wichtig, sich auf die Verteidigung gegen die Vorwürfe zu konzentrieren, eine etwaige Anzeige kann auch später noch gestellt werden.
  • Sicherung von Chats: Für die weitere Verteidigung sind Chatnachrichten sehr hilfreich. Sichern Sie deshalb - sofern vorhanden - unbedingt die Chatnachrichten. Allerdings sollten die Nachrichten erst einmal nur dem Anwalt gezeigt werden.

Sollte eine Aussage gegenüber der Polizei bzw. die Herausgabe von Unterlagen ausnahmsweise sinnvoll sein, kann die Aussage oder Herausgabe später nachgeholt werden. Wenn Sie allerdings einmal eine Aussage getätigt haben bzw. Unterlagen herausgegeben haben, kann dies nicht rückgängig gemacht werden. Deshalb sollte ein solcher Schritt genau überlegt und geplant werden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist sexuelle Nötigung?
Ein sexueller Übergriff ist eine sexuelle Handlung, die ohne oder gegen den Willen einer Person stattfindet. Es handelt sich auch um eine sexuelle Nötigung, wenn eine Drohung oder ein Überraschungsmoment für die sexuelle Nötigung genutzt wird.
Wann verjährt sexuelle Nötigung?
Grundsätzlich verjährt sexuelle Nötigung innerhalb von 5 Jahren. Die Verjährungsfrist verlängert sich in bestimmten Fällen, beispielsweise wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt. In solchen Fällen kann die Verjährungsfrist ausnahmsweise bis zu 20 Jahren betragen.
Was ist ein sexueller Übergriff?
Ein sexueller Übergriff ist eine sexuelle Handlung, die ohne oder gegen den Willen einer Person stattfindet.
Wo ist die sexuelle Nötigung im StGB geregelt?
Die sexuelle Nötigung ist in § 177 StGB geregelt.
Wie wird sexuelle Nötigung bestraft?
Sexuelle Nötigung wird mit Gefängnisstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wobei es in vielen Fällen zu Bewährungsstrafen kommt. Geldstrafen sind bei der sexuellen Nötigung nicht möglich.

Was unsere Mandanten sagen

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