§ 176e StGB: Voraussetzungen für die Strafbarkeit

Profilbild von Michael Eggers, Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht bei SCHNEIDER || MICK und Dozent an der Universität Hamburg
Rechtsanwalt Michael Eggers
Aktualisiert am 
25.06.2025
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Das Wichtigste in Kürze:

  • § 176e StGB bestraft die Verbreitung und den Besitz von Anleitungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern.
  • Als Anleitung zum sexuellen Missbrauch gelten alle Inhalte, die Wissen vermitteln, um Kinder zu missbrauchen.

Die Voraussetzungen des § 176e StGB:

  • Anleitung zu sexuellem Missbrauch
  • Tatalternative:
    • Missbrauchsanleitungen verbreiten oder zugänglichmachen
    • Anleitungen in Missbrauchsabsicht verbreiten oder zugänglichmachen
    • Anleitung geben in Missbrauchsabsicht
    • Missbrauchsanleitungen abrufen, besitzen oder zugänglichmachen
  • Kein Tatbestandsausschluss
  • Subjektiver Tatbestand
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Was ist eine Anleitung zu sexuellem Missbrauch?

Eine Anleitung zu sexuellem Missbrauch vermittelt Wissen und Möglichkeiten, um Missbrauchsstraftaten gegenüber Kindern zu begehen. Es werden nicht nur Inhalte erfasst, welche Unterstützung bezüglich der Tat selbst geben, sondern auch hinsichtlich der Vorbereitung oder Verdeckung unterstützen. Wichtig ist, dass nur solche Inhalte erfasst werden, die dazu bestimmt sind, die Begehung entsprechender Taten zu fördern.

Welche Handlungen erfasst § 176e StGB?

Das Ziel von § 176e StGB besteht darin, Handlungen zu unterbinden, welche dabei helfen, dass sich Täter besser über den sexuellen Missbrauch von Kindern informieren können. Folgende Handlungen erfasst der § 176e StGB:

  • Missbrauchsanleitungen verbreiten, Abs. 1: Eine Missbrauchsanleitung verbreitet, wer die Anleitung einer größeren Anzahl an Menschen zugänglich macht. Wichtig ist dabei, dass das Verbreiten erst vorliegt, wenn der Personenkreis nicht mehr überblickt werden kann. Das Zusenden an wenige Personen stellt kein Verbreiten dar. Auch erfasst ist das öffentliche Zugänglichmachen. Ein Beispiel dafür ist das Veröffentlichen im Internet, sofern Internetnutzer die Möglichkeit haben, die Missbrauchsanleitung herunterzuladen.
  • Anleitungen in Missbrauchsabsicht verbreiten, Abs. 2 Nr. 1: Auch strafbar macht sich, wer Anleitungen verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, die zwar nicht dazu bestimmt sind, als Anleitung für einen Missbrauch zu dienen, aber dazu geeignet sind.
  • Anleitung geben in Missbrauchsabsicht: Wer öffentlich oder in einer Versammlung eine Anleitung zur Begehung eines sexuellen Missbrauchs gibt, erfüllt ebenfalls den Tatbestand des § 176e StGB. Im Unterschied zu den vorherigen Handlungen gibt der Täter die Anleitung selbst und verbreitet nicht fremde Anleitungen.
  • Missbrauchsanleitungen abrufen, besitzen oder zugänglichmachen: Wer Missbrauchsanleitungen besitzt, herunterlädt oder anderen zugänglich macht, macht sich ebenfalls strafbar. Die Besonderheit besteht darin, dass auch das Weiterleiten an eine einzelne Person strafbar ist.

Wann ist der Tatbestand des § 176e StGB ausgeschlossen?

Es gibt wenige Fälle, in denen das Besitzen oder Verbreiten von Anleitungen zum sexuellen Missbrauch ausnahmsweise nicht strafbar sein soll. In folgenden Fällen ist der Tatbestand des § 176e StGB ausgeschlossen:

  • Staatliche bzw. dienstliche Aufgaben: Wer lediglich seine staatlichen oder dienstlichen Aufgaben erfüllt, kann sich dadurch nicht strafbar machen. Von dem Tatbestandsausschluss werden etwa Behördenmitarbeiter, Rechtsanwälte oder Sachverständige erfasst, welche beruflich mit entsprechenden Anleitungen zu tun haben.  
  • Ermittler: Damit Ermittler im Internet erfolgreich ermitteln können, sind dienstliche Handlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren straffrei. Hintergrund ist, dass Ermittler so erfolgreicher in Chatgruppen usw. agieren können.

Wann liegt der Vorsatz vor?

Die Strafbarkeit des § 176e StGB setzt voraus, dass der Täter Vorsatz aufweist. Vorsatz liegt vor, wenn der Täter erkennt, dass es sich um eine Anleitung für Kindesmissbrauch handelt und er diese verbreitet, abruft, besitzt usw.

Wie hoch ist die Strafe bei § 176e StGB?

Die Strafe für die Verbreitung und den Besitz von Anleitungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern, § 176e StGB, beträgt entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Die genaue Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Strafe für das Abrufen, Besitzen oder einer anderen Person zugänglich machen, liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Bei der Ermittlung der konkreten Strafe berücksichtigt das Gericht unter anderem, ob der Angeklagte vorbestraft ist, welche Folgen die Tat hat und ob der Täter Reue zeigt.

  • Geldstrafe: Die Höhe der Geldstrafe orientiert sich zum einen an dem Einkommen des Täters und zum anderen daran, wie schlimm die Tat war.
  • Bewährung: Freiheitsstrafen unter 2 Jahren werden bei Tätern ohne Vorstrafe üblicherweise zur Bewährung ausgesetzt. Im Falle einer Verurteilung droht also keine Haft, sofern keine Vorstrafe besteht.
  • Einstellung: Ein Ermittlungsverfahren wird einerseits eingestellt, wenn die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Andererseits hat die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, das Verfahren trotz Vorliegen eines Tatverdachts einzustellen. Teilweise erfolgt die Einstellung des Verfahrens nur, wenn zuvor eine Auflage erfüllt wurde (i. d. R. eine Geldzahlung). Bei § 176e StGB sind beide Formen der Verfahrenseinstellung möglich.

Anzeige wegen § 176e StGB, was tun?

Wenn gegen Sie wegen § 176e StGB ermittelt wird, ist es sehr wichtig, dass Sie von Anfang an keine Fehler machen. Fehler am Anfang des Verfahrens erschweren die weitere Verteidigung häufig stark. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die folgenden Tipps beachten:

  • Erfahrener Strafverteidiger: Um die bestmöglichen Chancen bei der Verteidigung zu haben, ist es wichtig, dass Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht mandatieren.
  • Keine Aussage & keine Herausgabe: Machen Sie gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Aussage. Sollte eine Aussage ausnahmsweise sinnvoll sein, kann diese später nachgeholt werden. In dem meisten Fällen wird eine Aussage von Ihnen im Laufe des Prozesses gegen Sie verwendet. Gleiches gilt für die freiwillige Herausgabe von Unterlagen oder Passwörtern.
  • Keine Gegenanzeige: Es ist nur selten sinnvoll, eine Gegenanzeige zu stellen. Eine Gegenanzeige birgt hohe Risiken, so kann es eine Straftat darstellen, eine Gegenanzeige zu stellen (Verleumdung, üble Nachrede und Vortäuschen einer Straftat). Für den Moment ist es wichtig, sich auf die Verteidigung gegen die Vorwürfe zu konzentrieren, eine etwaige Anzeige kann auch später noch gestellt werden.

Sollte eine Aussage gegenüber der Polizei bzw. die Herausgabe von Unterlagen ausnahmsweise sinnvoll sein, kann die Aussage oder Herausgabe später nachgeholt werden. Wenn Sie allerdings einmal eine Aussage getätigt haben bzw. Unterlagen herausgegeben haben, kann dies nicht rückgängig gemacht werden. Deshalb sollte ein solcher Schritt genau überlegt und geplant werden.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet § 176e StGB?
§ 176e StGB stellt die Verbreitung und den Besitz von Anleitungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern unter Strafe.
Wie hoch ist die Strafe bei § 176e StGB?
Die Strafe bei § 176e StGB beträgt entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
Was tun bei Ermittlungen wegen § 176e StGB?
Wenn gegen Sie wegen § 176e StGB ermittelt wird, sollten Sie keine Aussage tätigen, keine Unterlagen oder Passwörter herausgeben und so schnell wie möglich einen Anwalt kontaktieren.
Wann ist der Tatbestand des § 176e StGB ausgeschlossen?
Der § 176e StGB ist ausgeschlossen bei Ermittlern oder Personen, die im Rahmen ihrer staatlichen oder dienstlichen Aufgaben Besitz an Anleitungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern haben.
Wann verjährt § 176e StGB?
Taten nach § 176e StGB verjähren nach 5 Jahren, wobei die Verjährung erst zu laufen beginnt, wenn das Opfer 30 Jahre alt ist.

Weiterführende Informationen

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