Vorbereitung von Kindesmissbrauch, § 176b StGB

Profilbild von Michael Eggers, Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht bei SCHNEIDER || MICK und Dozent an der Universität Hamburg
Rechtsanwalt Michael Eggers
Aktualisiert am 
25.06.2025
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Das Wichtigste in Kürze:

  • § 176b StGB bestraft die Kontaktaufnahme mit Kindern mit dem Ziel, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen.
  • Sie sollten auf keinen Fall eine Aussage bei der Polizei / Staatsanwaltschaft machen, ohne zuvor mit einem Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht gesprochen zu haben.

Die Strafbarkeit wegen § 176b StGB hat vier Voraussetzungen:

  • Kind (Person, die jünger als 14 Jahre alt ist)
  • Einwirken (z. B. das Zusenden von Bildern oder Filmen), Verabreden oder Anbieten.
  • Absicht: Das Einwirken muss mit dem Ziel erfolgen, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen oder Kinderpornografie herzustellen.
  • Vorsatz: Es ist Wissen und Wollen bezüglich des Einwirkens auf ein Kind erforderlich.
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Wann liegen die Voraussetzungen des § 176b StGB vor?

Die erste Voraussetzung des § 176b StGB ist, dass sich die Tat gegen ein Kind richtet, also eine Person, die jünger als 14 Jahre alt ist. Darüber hinaus hat die Strafbarkeit wegen § 176b StGB drei weitere Voraussetzungen:

  • Einwirken: Für die Strafbarkeit ist es erforderlich, durch Texte, Filme, Bilder oder auf ähnlichem Wege auf das Kind einzuwirken, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Das Einwirken liegt vor, wenn das Kind die Texte, Filme, Bilder usw. zur Kenntnis nimmt. Es ist nicht erforderlich, dass die Inhalte einen bestimmten Sexualbezug haben oder ähnliches.  
  • Absicht: Das Einwirken muss mit dem Ziel erfolgen, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Dies erfasst neben sexuellen Handlungen mit dem Kind (z. B. Geschlechtsverkehr, sexuell motiviertes Berühren der Geschlechtsteile usw.) auch sexuelle Handlungen, die vor dem Kind vorgenommen werden oder die das Kind an sich vornimmt. Auch erfasst ist die Absicht, auf das Kind einzuwirken, um Kinderpornografie herzustellen.
  • Vorsatz: Neben der Absicht muss der Täter auch Vorsatz bezüglich der Einwirkung auf ein Kind haben. Das bedeutet insbesondere, dass die Strafbarkeit voraussetzt, dass es sich um ein Kind handelt. Insbesondere, wenn das Kind deutlich älter aussieht als es tatsächlich ist, besteht die Möglichkeit, dass der Vorsatz fehlt.

Nach Absatz 2 des § 176b StGB ist auch strafbar, ein Kind für eine entsprechende Tat anzubieten bzw. sich mit anderen zu einer solchen Tat zu verabreden.

Ist der Versuch bei § 176b strafbar?

Der Versuch ist bei § 176b StGB nur ausnahmsweise strafbar. Eine Strafbarkeit des Versuches kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Strafbarkeit wegen der Begehung der Tat daran scheitert, dass es sich bei der Person, auf die eingewirkt wird, nicht um ein Kind handelt, der Täter allerdings denkt, dass die Person ein Kind ist.

Wie hoch ist die Strafe bei § 176b StGB?

Bei einer Verurteilung wegen § 176b StGB droht eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Bezüglich der drohenden Strafe sollten Sie die folgenden Aspekte berücksichtigen:

  • Geldstrafe: Auch wenn das Gesetz selbst keine Geldstrafe vorsieht, ist es nach § 47 Abs. 2 StGB vorgesehen, dass Gerichte grundsätzlich eine Geldstrafe verhängen, wenn eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten erfolgen würde. Vereinfacht gesprochen erfolgt bei § 176b StGB eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in sehr geringfügigen Fällen.
  • Bewährung: Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren werden in Deutschland üblicherweise zur Bewährung ausgesetzt. Erforderlich ist dafür allerdings, dass der Täter sich nicht bereits auf Bewährung wegen einer anderen Straftat befindet.
  • Führungszeugnis: Eine Verurteilung wird in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen und steht im erweiterten Führungszeugnis für 20 Jahre.

Das Gericht hat bei der Strafzumessung einen weiten Spielraum (3 Monate bis 5 Jahre). Bei der Ermittlung der individuellen Strafe werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dazu gehören:

  • Etwaige Vorstrafen
  • Umfang & Intensität der Tat (z. B. wie intensiv auf das Kind eingewirkt wurde usw.)
  • Erlittene Schäden
  • Individuelle Belastungen des Beschuldigten (z. B. besondere Belastungen, etwa eine schwierige Kindheit usw.).
Hinweis: Wir können in vielen Fällen eine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren verhindern. Außerdem können wir häufig die Einstellung des Verfahrens erreichen.

Anzeige wegen § 176b StGB, was tun?

Wenn gegen Sie wegen § 176b StGB ermittelt wird, ist es sehr wichtig, dass Sie sich von Anfang an richtig verhalten. Insbesondere Fehler am Anfang des Verfahrens erschweren die weitere Verteidigung häufig stark. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die folgenden Tipps beachten:

  • Erfahrener Strafverteidiger: Um die bestmöglichen Chancen bei der Verteidigung zu haben, ist es wichtig, dass Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht mandatieren.
  • Keine Aussage & keine Herausgabe: Machen Sie gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Aussage. In dem meisten Fällen wird eine Aussage von Ihnen im Laufe des Prozesses gegen Sie verwendet. Das bedeutet auch, dass Sie auf keinen Fall sich gegenüber dem Jugendamt äußern sollten. Auch solche Aussagen können gegen Sie verwendet werden. Gleiches gilt für die freiwillige Herausgabe von Unterlagen oder Passwörtern.
  • Keine Gegenanzeige: Es ist nur selten sinnvoll, eine Gegenanzeige zu stellen. Eine Gegenanzeige birgt hohe Risiken, so kann es eine Straftat darstellen, eine Gegenanzeige zu stellen (Verleumdung, üble Nachrede und Vortäuschen einer Straftat). Für den Moment ist es wichtig, sich auf die Verteidigung gegen die Vorwürfe zu konzentrieren, eine etwaige Anzeige kann auch später noch gestellt werden.
Hinweis: Sollte eine Aussage gegenüber der Polizei bzw. die Herausgabe von Unterlagen ausnahmsweise sinnvoll sein, kann die Aussage oder Herausgabe später nachgeholt werden. Wenn Sie allerdings einmal eine Aussage getätigt haben bzw. Unterlagen herausgegeben haben, kann dies nicht rückgängig gemacht werden. Deshalb sollte ein solcher Schritt genau überlegt und geplant werden.

Ist bei § 176b StGB eine Einstellung des Verfahrens möglich?

Wenn gegen Sie wegen § 176b StGB ermittelt wird, ist eine Einstellung des Verfahrens möglich. Eine Verfahrenseinstellung kommt in zwei Fällen in Betracht:

  • Kein Tatverdacht: Wenn die Tat nicht nachgewiesen werden kann, wird das Ermittlungsverfahren eingestellt.
  • Geringfügigkeit: Auch wenn der Tatverdacht weiterhin besteht oder die Tat sogar nachgewiesen werden kann, kommt eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Betracht. Erforderlich ist dafür, dass die Schuld als gering anzusehen ist und kein besonderes Interesse an der Strafverfolgung besteht. Teilweise erfolgt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens auch gegen Auflage (insb. Geldzahlung).

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist meist das Ziel unserer Verteidigung. So bleibt Ihnen ein anstrengender und zeitintensiver Gerichtsprozess erspart.

Häufig gestellte Fragen

Wann wird Kindesmissbrauch vorbereitet?
Kindesmissbrauch wird vorbereitet, wenn auf ein Kind in der Absicht eingewirkt wird, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen.
Wann verjährt eine Tat nach § 176b StGB?
Taten nach § 176b StGB verjähren nach 5 Jahren. Allerdings beginnt die Verjährung erst, wenn das Opfer 30 Jahre alt wird.
Was tun bei Ermittlungen wegen der Vorbereitung des Kindesmissbrauchs?
Wenn gegen Sie wegen der Vorbereitung des Kindesmissbrauchs ermittelt wird, sollten Sie keine Aussage bei der Polizei tätigen, keine Unterlagen herausgaben und so schnell wie möglich einen Anwalt kontaktieren.
Wie wird die Vorbereitung des Kindesmissbrauchs bestraft?
Die Strafe für die Vorbereitung des Kindesmissbrauchs liegt bei 3 Monaten bis 5 Jahren Haft. Eine Geldstrafe ist nur ausnahmsweise möglich, wenn sich die Strafe am unteren Ende des Strafrahmens bewegt.
Welche Norm bestraft Cyber Grooming?
Cyber Grooming wird von § 176b StGB unter Strafe gestellt.

Weiterführende Informationen

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